Online-Nachricht - Montag, 10.09.2012

Einkommensteuer | Höchstbetrag für häusliche Arbeitszimmer (FG)

Der Höchstbetrag für den Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist objekt- und nicht personenbezogen (; Revision zugelassen).


Hintergrund: Nach Auffassung des BFH und der Finanzverwaltung ist die Abzugsbeschränkung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG objektbezogen. Die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind damit unabhängig von der Zahl der den Raum nutzenden Personen auf 1.250 EUR begrenzt.

Sachverhalt: Im Streitfall machten die Kläger - ein Lehrerehepaar - die Kosten für ihr gemeinsam genutztes häusliches Arbeitszimmer in Höhe der Abzugsbeschränkung für jeden Ehepartner separat geltend. Sie begründeten ihre Auffassung u.a. damit, dass sich der Gesetzgeber bei Bemessung der Betragsgrenze von 1.250 EUR an einem Raum von 12 bis 14 qm orientiert habe. Der von ihnen genutzte Raum sei ungefähr doppelt so groß. Eine objektbezogene Betrachtung des Höchstbetrages könne zu einem verfassungswidrigen Gleichheitsverstoß führen: Durch das einfache Einziehen einer Wand könnte der Abzugsbetrag verdoppelt werden. Der Fall, dass zwei Steuerpflichtige einen größeren Raum gemeinsam nutzen, sei steuerrechtlich genauso zu behandeln wie die Nutzung von zwei getrennten, kleineren Räumen.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Dass die Regelung objektbezogen auszulegen ist, wird in der Gegenüberstellung mit der unbegrenzten Abzugsmöglichkeit deutlich. Der Gesetzgeber wollte den begrenzten Abzug der Aufwendungen nur in Ausnahmefällen zulassen. Der unbegrenzte Abzug sollte darüber hinaus nur in eng umgrenzten weiteren Ausnahmefällen zugelassen werden. Eine Verdoppelung oder Vervielfachung des begrenzten Abzugsbetrages würde die für den Regelfall beabsichtigte Deckelung der tatsächlichen Aufwendungen einem unbegrenzten Abzug nahe kommen und damit die Unterscheidung der beiden Tatbestandsalternativen faktisch aufheben. Gegen eine Verdoppelung oder Vervielfachung des Begrenzungsbetrages spricht auch, dass die Raumaufwendungen bei Mehrfachnutzung weitgehend identisch sind mit den Raumaufwendungen bei der Nutzung durch nur eine Person. Höhere Aufwendungen entstehen bei der Mehrfachnutzung eines Arbeitszimmers vor allem für die Einrichtung. Auf diese Aufwendungen erstreckt sich § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG jedoch nicht.

Zwar ist es richtig, dass den Klägern der Höchstbetrag von 1.250 EUR zweimal gewährt werden würde, wenn sie in ihrem Haus zwei Arbeitszimmer statt einem nutzten würden. Ob sie jedoch in ihrem Haus zwei kleineren Zimmer (Höchstbetrag 2 x 1.250 EUR) oder das größere Zimmer gemeinsam (Höchstbetrag 1 x 1.250 EUR) als Arbeitszimmer nutzen, ist letztlich ihre private Entscheidung. Hätten sie sich beispielsweise dazu entschieden, ihre Büroarbeiten statt in einem (oder zwei) Arbeitszimmer(n) in ihrem Wohnzimmer zu erledigen, wäre möglicherweise gar kein Abzug möglich gewesen. Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen - abhängig von der Wahl des Steuerpflichtigen - sind entgegen der Auffassung der Kläger keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, sondern die Folge unterschiedlicher Sachverhalte.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision zugelassen, weil die Kläger Gesichtspunkte vorgetragen haben, die eine erneute Prüfung der Streitfrage durch den BFH erforderlich erscheinen lassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Die Entscheidung ist im Volltext auf der Homepage des FG Baden-Württemberg veröffentlicht.

Quelle: FG Baden-Württemberg online

 

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-44594