Online-Nachricht - Freitag, 15.06.2012

Einkommensteuer | Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des Kalenderjahres (FG)

Wie wir bereits am gemeldet haben, hat 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein Fahrtenbuch nicht mehr ordnungsgemäß ist, wenn mit seiner Führung - nach vorheriger Anwendung der 1%-Regel - erst innerhalb eines Jahres begonnen wird (). Das Gericht hatte die Revision zugelassen. Diese ist nun beim Bundesfinanzhof anhängig.

Wie wir bereits am gemeldet haben, hat 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein Fahrtenbuch nicht mehr ordnungsgemäß ist, wenn mit seiner Führung - nach vorheriger Anwendung der 1%-Regel - erst innerhalb eines Jahres begonnen wird (). Das Gericht hatte die Revision zugelassen. Diese ist nun beim Bundesfinanzhof anhängig.

Sachverhalt: Der Kläger, der von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen hatte, begann am 1. Mai des Streitjahres, für dieses Fahrzeug ein (inhaltlich ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch zu führen. Das beklagte Finanzamt ermittelte den Nutzungsvorteil auch für die Monate nach Beginn der Aufzeichnungen nach der 1%-Methode. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass Veränderungen seiner familiären Situation (Geburt eines dritten Kindes) die Privatnutzungsmöglichkeiten des Fahrzeugs stark eingeschränkt hätten und es deshalb zulässig sein müsse, die Ermittlungsmethode auch während des laufenden Jahres zu ändern.  Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.
Hierzu wurde weiter ausgeführt: Ein Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß, wenn es für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Jahr geführt wird. Ein monatlicher Wechsel zwischen der Fahrtenbuch- und der Pauschalwertmethode widerspricht dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 2 EStG. Eine monatlich wechselnde Fahrtenbuchführung birgt eine erhöhte Manipulationsgefahr und ist für die Finanzverwaltung nur schwer überprüfbar. Aus diesen Gründen sind die persönlichen Lebensumstände des Klägers nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch NWB-Nachricht v. 4.6.2012).
Hinweis: Das Gericht hatte die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof zwischenzeitlich unter dem Az. VI R 35/12 anhängig. In geeigneten Fällen können Sie sich auf dieses Aktenzeichen berufen. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Quelle: FG Münster, Newsletter 6/2012

 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-44128