Online-Nachricht - Montag, 21.11.2011

Einkommensteuer | Geringfügigkeitsgrenze bei der Abfärberegelung (FG)

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat zu der Frage Stellung genommen, bis zu welcher Grenze ein äußerst geringfügiger Anteil der gewerblichen Tätigkeit mit der Folge einer Nichtanwendung der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG anzunehmen ist (; Revision zugelassen).

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Ein lediglich geringfügiger Anteil der - im Streitfall aufgrund einer Betriebsaufspaltung - gewerblichen Mieteinnahmen am Gesamtumsatz der ansonsten vermögensverwaltenden Personengesellschaft führt noch nicht zu einem Wegfall der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Lediglich bei einem „äußerst geringen Anteil” der gewerblichen Einnahmen am Gesamtumsatz unterbleibt trotz der Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Infizierung der übrigen (hier vermögensverwaltenden) Tätigkeit durch die gewerbliche Tätigkeit. Bei einem (originär) gewerblichen Umsatz am Gesamtumsatz von mehr als 5% (im Streitfall 6,31%) liegt ein „äußerst geringer Anteil” im Sinne der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH, Urteil v. v. - NWB EAAAA-88619) nicht mehr vor. Der gewerbesteuerliche Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG stellt im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ebenfalls keine absolute Geringfügigkeitsgrenze dar, unterhalb derer der Anteil der originär-gewerblichen Einkünfte stets als „äußerst geringfügig” und damit als unschädlich im Sinne der o. g. Rechtsprechung anzusehen wäre.

Anmerkung: Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Eine Entscheidung des BFH zu der Frage, bis zu welcher Grenze ein äußerst geringfügiger Anteil der gewerblichen Tätigkeit mit der Folge einer Nichtanwendung der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG anzunehmen ist und ob etwa der gewerbesteuerliche Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG eine absolute Geringfügigkeitsgrenze darstellt, liegt bislang nicht vor. Zu diesen Fragestellungen ist auch bereits ein Revisionsverfahren beim BFH unter dem Aktenzeichen NWB UAAAD-85722 anhängig.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-42964