BSG Beschluss v. - B 10 ÜG 18/15 B

Instanzenzug:

Gründe:

1Der Kläger hat zunächst gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seiner Prozessbevollmächtigten am zugestellten privatschriftlich mit Schreiben vom Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung dieses Verfahrens gestellt. Mit Schreiben vom hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und mit Schreiben vom nochmals unter Einreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin S., zu bewilligen. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Eine Begründung ist nicht eingegangen.

2Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).

3Der Kläger war, selbst wenn er zur Bestreitung der Kosten für seine Prozessvertretung vor dem BSG nicht in der Lage sein sollte, nicht aus diesem Grund gehindert, die Begründung der Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Er war bereits bei Einlegung der Beschwerde durch eine vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Anhalt für eine Einschränkung der anwaltlichen Vertretung. Bringt aber der Prozessbevollmächtigte, nachdem er, wie vorliegend, Beschwerde eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten ( - Juris RdNr 3 unter Hinweis auf BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; - Juris RdNr 3; BSG SozR Nr 10 zu § 67 SGG; Beschluss vom - B 9 VG 18/03 B - Juris, mit Anmerkung M. Krasney, jurisPR-SozR 4/2003 Anm 5). Versäumt er dies, ist die gesetzliche Verfahrensfrist zur Begründung nicht ohne Verschulden versäumt, sodass auch keine Wiedereinsetzung in Betracht käme (vgl zB - Juris RdNr 6; - Juris RdNr 2; - RdNr 3). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihre Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde ende. Vielmehr hat sie in der Beschwerdeschrift vom angegeben, dass die Begründung der Beschwerde mit separatem Schriftsatz erfolgen werde.

4Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114 ff ZPO abzulehnen, denn es fehlt aus den vorgenannten Gründen an der notwendigen Erfolgsaussicht der Sache. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos eingelegten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

6Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3 und § 47 Abs 1 und 3 GKG und ist in Höhe des vom LSG festgesetzten Streitwertes angesetzt und entspricht der vom anwaltlich vertretenen Kläger bezifferten Geldleistung, abzüglich der ausgeurteilten 2500 Euro.

Fundstelle(n):
EAAAF-32590