BGH Beschluss v. - III ZB 96/15

Instanzenzug:

Gründe

I.

1Die Klägerin macht gegen die Beklagten im Wege einer Stufenklage Ansprüche auf Zahlung einer Vergütung geltend, die sie auf eine Vereinbarung vom stützt. Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil vom als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Transaktionswert des Immobilienprojekts "C. S. ", F. straße in D. - entsprechend der zwischen den Parteien am abgeschlossenen Vereinbarung (Anlage K 1) - zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das wegen Unterschreitung der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen haben die Beklagten Rechtsbeschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist. Auf Antrag der Klägerin hat die Urkundsbeamtin des Bundesgerichtshofs am für das Teilurteil des Landgerichts eine Vollstreckungsklausel erteilt. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Erinnerung.

II.

21. Die Erinnerung der Beklagten gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist nach § 732 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und bedurfte gemäß § 78 Abs. 3 ZPO nicht der Mitwirkung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts.

32. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet.

4a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der von den Beklagten erhobene Einwand, die titulierte Auskunftsverpflichtung sei mangels ausreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig, im Wege der Klauselerinnerung nach § 732 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom - V ZR 74/14, BeckRS 2014, 22528 Rn. 8; vom - VII ZB 54/05, NJW-RR 2006, 567 und vom - IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718, 1719).

5b) Entgegen der Meinung der Beklagten erweist sich die titulierte Auskunftspflicht in Anbetracht der im Tatbestand des landgerichtlichen Teilurteils wiedergegebenen "Definition" der "Berechnungsgrundlage zum Transaktionswert" allerdings als ausreichend bestimmt und vollstreckungsfähig. Die Erwiderung der Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass es der Sache nach darum geht zu ermitteln, welche materielle (geldwerte) Gegenleistung die I. Gruppe für den Beitritt zum Immobilienprojekt "C. S. " im Rahmen eines "Joint Venture" an die Beklagtenseite erbracht hat beziehungsweise erbringen muss. Hiernach nämlich soll sich das "Erfolgshonorar" der Klägerin (in Höhe von 1 %) berechnen. Vor diesem Hintergrund erklären sich der Begriff "Sonstige Gegenleistungen, die als Geldwert bei der Transaktion Berücksichtigung finden" und die hierzu angeführten Beispiele. Den Beklagten ist es im Übrigen ohne weiteres möglich, eine umfassende Auskunft durch die vollständige Vorlage der mit der I. -Gruppe geschlossenen "Joint-Venture"-Vereinbarung zu erteilen.

63. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Maßgebend ist insoweit der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (s. aaO Rn. 9 mwN).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAF-32523