Online-Nachricht - Donnerstag, 19.11.2015

Umsatzsteuer | Vermietung von Stellplätzen an Kfz Händler steuerpflichtig (FG)

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat entschieden, dass die Vermietung von Stellplätzen an Kfz Händler umsatzsteuerpflichtig sein kann (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Fraglich ist, ob im Streitfall die Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG vorliegen. Hiernach ist u.a. die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen nicht von der Umsatzsteuer befreit. 
Sachverhalt: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks. Der ganz überwiegende Teil des Grundstücks besteht aus teilweise asphaltierten Flächen, die in Einheiten aufgeteilt und teilweise durch Hecken und Zäune abgetrennt sind. Die Klägerin vermietet diese Einheiten an verschiedene Mieter, die auf diesen Grundstücken den Handel mit Gebrauchtfahrzeugen betreiben. Sie stellen auf den Grundstücken Fahrzeuge aus, die regelmäßig nicht zum Straßenverkehr zugelassen sind und von Interessenten auf den angemieteten Grundstücken besichtigt und ggf. gekauft werden können. Einige der Mieter/Kraftfahrzeughändler haben auf dem Grundstück Unterstände, Wohnwagen oder Container aufgestellt, die sie für ihre Verkaufstätigkeit nutzen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht vorliegen würden. Insbesondere fehle es an der Voraussetzung, dass eine Vermietung zum Abstellen von Fahrzeugen erfolgt sei. Es handele sich vielmehr um eine Vermietung zum Zwecke des Betriebs von jeweils einem Autohandel.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die Ausnahmeregelung des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass von ihr nur die Nutzung zu Parkzwecken erfasst wird. Wie im Streitfall kann die „Nutzung der Plätze zum Abstellen von Fahrzeugen“ auch den Zweck verfolgen, Fahrzeuge zu Verkaufszwecken dort abzustellen.

  • Dies entspricht auch dem Neutralitätsgrundsatz, der dem Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt. Die Gewerbetreibenden und Mieter der Grundstücke, die mit dem Verkauf der Fahrzeuge umsatzsteuerliche Erlöse erzielen, können grds. aus den Mietaufwendungen entsprechende Vorsteuerbeträge geltend machen.

  • Es kann dahingestellt bleiben, ob auf den vermieteten Parzellen Container etc. abgestellt waren oder nicht. Denn wären auf diesen Flächen auch Container etc. im Streitzeitraum bzw. vorher abgestellt worden, in denen sich die „Verkaufsbüros“ der Pkw-Händler befunden hätten, wären diese als „Zubehör“ zu den vermieteten Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen zu behandeln.

  • Wie der Begriff der Vermietung von Grundstücken, die nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, auch als „Zubehör“ die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen mitumfassen kann, so kann auch umgekehrt die Vermietung von Grundstücksteilen zu anderen Zwecken als zu Vermietung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen (hier die „Verkaufsbüros“) als „Zubehör“ zur steuerpflichtigen Vermietung im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG gehören.

Quelle: FG Niedersachsen online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-12794