Online-Nachricht - Dienstag, 20.10.2015

Solidaritätszuschlag | Kein Abzug fiktiver Gewerbesteuer (FG)

Ein Abzug "fiktiver" Gewerbesteuer von anderen Einkünften als denen aus Gewerbebetrieb kommt bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags nicht in Betracht ( und v. - 12 K 1045/13; Revisionen anhängig).

Sachverhalt: In beiden Streitfällen erzielten die Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Gewerbesteuer hatten sie auf diese Erträge nicht zu zahlen. Dennoch begehrten sie - soweit es um den Solidaritätszuschlag ging - die Anrechnung einer fiktiven Gewerbesteuerbelastung nach § 35 EStG mit der Begründung, dass Steuerpflichtige mit nichtgewerblichen Einkünften anderenfalls gegenüber Gewerbetreibenden benachteiligt seien. Nach § 35 Abs. 1 EStG vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer – und damit nach § 3 Abs. 2 SolZG auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag – um einen bestimmten Prozentsatz des Gewerbesteuermessbetrags.
Hierzu führten die Richter des FG weiter aus:

  • Die Beschränkung der Steuerermäßigung des § 35 EStG auf gewerbliche Einkünfte verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG.

  • Die damit verbundene Ungleichbehandlung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gegenüber anderen Einkunftsarten ist durch die Kompensation der Zusatzbelastung aufgrund der Gewerbesteuer und das mit der Einführung der Steuerermäßigung verfolgte Ziel der Entlastung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen gerechtfertigt.

  • Dass die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist und dass dies ausdrücklich auch für die an die Minderung der Einkommensteuer anknüpfende Minderung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag gilt, hat der BFH im Übrigen bereits mit Urteil v. NWB EAAAD-88273, BStBl. II 2012, 43 entschieden.

Hinweis: Der BFH hat gegen beide Urteile die Revision zugelassen. Die Az. lauten: NWB QAAAF-02272 sowie X R 22/15).
Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 3/2015 sowie NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-12650