Online-Nachricht - Mittwoch, 16.04.2014

Einkommensteuer | Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung (BFH)

Mietrechtliche Gestaltungen sind insbesondere dann unangemessen i.S. von § 42 AO, wenn derjenige, der einen Gebäudeteil für eigene Zwecke benötigt, einem anderen daran die wirtschaftliche Verfügungsmacht einräumt, um ihn anschließend wieder zurück zu mieten (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 42 AO in den Fassungen der Streitjahre (2000 bis 2002) kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein Gestaltungsmissbrauch ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. An der Gesellschaft waren Z mit 60% sowie A mit 40% beteiligt. Das Grundstück ist u.a. mit einem Hauptgebäude bebaut. In diesem befinden sich u.a. eine Hauptwohnung und eine Einliegerwohnung. Nach dem Gesellschaftsvertrag war A zur alleinigen Nutzung der Einliegerwohnung berechtigt. A vermietete die Wohnung bereits seit 1994 an Z. Dieser nutzt die Räumlichkeiten jedoch erst nach einem von A finanzierten Ausbau nach den Wünschen des Z im Jahr 1997. Die Hauptwohnung im Hauptgebäude steht nach dem Gesellschaftsvertrag Z zu und wird seit 1993 an die Lebensgefährtin und spätere Ehefrau des A (der R) vermietet. In den Streitjahren bewohnte R die Wohnung zusammen mit A und den gemeinsamen Kindern. Die finanziellen Mittel der R reichten nicht zur Begleichung des Mietzinses aus, sodass die Zahlungen faktisch durch A erfolgten.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Wird nur ein auf einem Grundstück gelegenes Gebäude oder ein Gebäudeteil vermietet oder verpachtet, bezieht sich die Einkünfteerzielungsabsicht nur hierauf. Die Prüfung, ob der Steuerpflichtige durch seine Vermietungstätigkeit langfristig einen Einnahmenüberschuss erzielen will, ist jeweils auf das einzelne Mietobjekt bezogen.

  • Die Feststellung, ob der Steuerpflichtige beabsichtigte, langfristig Einkünfte aus dem Objekt zu erzielen, hat das Finanzgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen.

  • Mietverträge unter nahe stehenden Personen sind in der Regel der Besteuerung nicht zu Grunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.

  • Die Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag waren hier unangemessen i.S. von § 42 AO, da verständige Parteien, welche Räume zur eigenen Nutzung benötigen, ihr Miteigentum nicht dadurch beschränken würden, dass sie dem anderen Miteigentümer ein alleiniges Nutzungsrecht an den von ihnen benötigten Räumlichkeiten einräumen, um diese im Anschluss gegen Entgelt anzumieten, sondern sich die benötigten Räume im Gesellschaftsvertrag zur alleinigen Nutzung zuweisen lassen würden.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Mit der gewählten Gestaltung sollte nach Ansicht des BFH vor allem der Werbungskostenabzug für die Finanzierungskosten und die Gebäudeabschreibung erreicht werden, der ausgeschlossen wäre, wenn die Gesellschafter die ihnen gesellschaftsvertraglich zur Eigen- oder Fremdnutzung zugewiesenen Räumlichkeiten selbst nutzen würden.
 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-11248