Online-Nachricht - Montag, 03.03.2014

Einkommensteuer | Abzug von Zinszahlungen durch Nichteigentümer-Ehegatten (FG)

Für ein Gebäude, das nicht im Eigentum des Nutzenden steht, für das er aber die Herstellungs- oder Anschaffungskosten getragen hat, sind Abschreibungen und Zinszahlungen beim Nutzenden und Zahlenden gewinnmindernd zu berücksichtigen (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach der neueren Rechtsprechung des BFH zur Frage der Afa für Gebäude, die nicht im Eigentum des Nutzenden stehen, für die er aber die Herstellungs- oder Anschaffungskosten getragen hat, sind Abschreibungen beim Nutzenden und Zahlenden zu berücksichtigen. Die Berechtigung zur Vornahme von AfA setzt dabei nicht voraus, dass der Steuerpflichtige Eigentümer des Wirtschaftsguts ist, für das er Aufwendungen getätigt hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er selbst Aufwendungen im betrieblichen Interesse trägt ( NWB EAAAD-41000, BStBl II 2010, 670).
Sachverhalt: Die Kläger, ein Ehepaar, erwarben ein Haus, das sie in Wohnungseigentum aufteilten. Das Erdgeschoss wurde der Ehefrau zugeordnet. In diesen Räumen betreibt der Ehemann eine Praxis. Das Obergeschoss des Hauses gehört dem Ehemann, es wird von den Klägern zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Praxisetage wurde an den Ehemann vermietet. Zur Finanzierung hatte die Ehefrau Darlehen aufgenommen, für die sich der Ehemann verbürgte und sein Grundstück belastete. Die Zins- und Tilgungsleistungen für das Darlehen wurden von einem gemeinsamen Konto der Kläger erbracht. Die Kläger trugen vor, die Aufwendungen für Schuldzinsen und Afa seien als Aufwand des Ehemannes zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung bei der Ehefrau kam im Streitfall nicht in Betracht, da das Mietverhältnis – jedenfalls im Streitjahr – steuerlich nicht anzuerkennen war. Hierüber bestand kein Streit.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die Berechtigung zur Vornahme von AfA setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige Eigentümer des Wirtschaftsguts ist, für das er Aufwendungen getätigt hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er selbst Aufwendungen im betrieblichen Interesse trägt.

  • Das allen Einkunftsarten zugrundeliegende Nettoprinzip, demzufolge die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werden, gebietet grds. den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden.

  • Die Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige, der das Wirtschaftsgut für eigene betriebliche Zwecke nutzt, die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst getragen hat, ist, jedenfalls dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige (Mit-)Schuldner (§ 421 BGB) eines Darlehens ist, bei dem er die Tilgungen mitträgt. Nicht entscheidend ist dabei aber die mitschuldnerische Stellung, sondern allein, die tatsächliche Tragung der Zins- und Tilgungsleistungen.

Anmerkung: Die Aufwendungen wurden nach den Feststellungen des Finanzgerichts im Streitfall vom Ehemann getragen. Die Zins- und Tilgungsleistungen wurden zwar vom gemeinsamen Konto erbracht. Wegen der wirtschaftlichen Zuordnung dieses Kontos zur Sphäre des Ehemanns, die aus der nahezu ausschließlichen Zufuhr von Mitteln des Ehemanns zum Kontokorrent herzuleiten sei, folge aber, dass der Ehemann die Aufwendungen alleine getragen habe. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass die Räumlichkeiten mit Darlehen finanziert wurden, die nicht vom Ehemann, sondern von der Ehefrau aufgenommen wurden. Wenn schon die eigentumsrechtliche Zuordnung der Räume selbst einer Afa-Berechtigung des Klägers nicht entgegensteht, könne die rechtliche Zuordnung des Darlehens nicht schädlich sein, so das Finanzgericht. In der Praxis eventuell auftretende Schwierigkeiten, die aus der Frage folgen, wer denn nun die Aufwendungen jeweils tatsächlich getragen hat, müssten in Kauf genommen werden.
Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-11043