Online-Nachricht - Donnerstag, 27.02.2014

Einkommensteuer | Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Einräumung einer Pkw-Nutzung (BFH)

Die Überlassung eines PKW's ist grds. auch im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses anzuerkennen. Voraussetzung für die Anerkennung ist aber stets, dass die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall auch fremdüblich sind (, NV; veröffentlicht am )

Hintergrund: Der BFH hatte über eine Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden. Der Kläger sah die Rechtsfrage als ungeklärt an, ob Ehegatten-Arbeitsverhältnisses, bei denen ein Vergütungsbestandteil die Nutzungsüberlassung eines betrieblichen PKW's ist, grds. steuerlich nicht anzuerkennen seien, jedenfalls dann, wenn keine Nutzungsbeschränkung oder keine Kostenbeteiligung vereinbart worden sei.
Sachverhalt: Der Kläger, Inhaber einer Handelsvertretung, hatte seine Ehefrau zunächst mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden angestellt. Ihre Tätigkeiten umfassten u.a. allgemeine Bürotätigkeiten, vorbereitende Buchhaltung, Prüfungen von Provisionsabrechnungen sowie die Reinigung der Büroräume. Als Arbeitsentgelt erhielt sie 100 EUR pro Monat sowie die Möglichkeit, ein Kfz ohne Einschränkung und Selbstbeteiligung zu nutzen. Später vereinbarten die Ehegatten eine regelmäßige Arbeitszeit von 17 Wochenstunden, die nunmehr mit monatlich 150 EUR und der uneingeschränkten Nutzung eines VW Tiguan vergütet wurde. Unter Berücksichtigung des nach der 1%-Regelung ermittelten geldwerten Vorteils für die Nutzung des PKW bezog die Ehefrau ein Gesamtbruttogehalt in Höhe von 587 EUR. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses ab. Die Art und Weise der Vergütung halte einem Fremdvergleich nicht stand.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Rechtsprechung des BFH erkennt Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen grds. als Betriebsausgaben an. Angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss jedoch sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht - z.B. als Unterhaltsleistungen - dem privaten Bereich (§ 12 Nrn. 1 und 2 EStG) zuzurechnen sind. Dazu bedarf es einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände.

  • Indiz für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Dabei ist allerdings auch zu beachten, dass geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen sowohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der Vertragsdurchführung für sich allein nicht stets zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen müssen.

  • Die gebotene Würdigung aller Umstände des Einzelfalls obliegt dabei grds. dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz.

Anmerkung: Im Streitfall hatte das zur Würdigung der Gesamtumstände berufene Finanzgericht die Fremdüblichkeit im Hinblick auf den zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau vereinbarten Inhalt des Arbeitsverhältnisses (einfache Büro- und Reinigungsarbeiten), die geringe Höhe der Vergütung und die im Gegensatz dazu stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen PKW's - mit nach Ansicht des BFH nachvollziehbarer Begründung - verneint.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-11033