Online-Nachricht - Montag, 09.12.2013

Einkommensteuer | Zusammenballung von Einkünften bei Abfindungen (FG)

Die Anwendung der Fünftelregelung scheidet aus, wenn die Entlassungsentschädigung nicht in einem VZ gezahlt wird, in dem noch das ungeschmälerte reguläre Gehalt zufließt, sondern danach und es damit insgesamt zu einem niedrigeren als dem Regelgehalt kommt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betroffene im Anschluss an seine nichtselbständige Tätigkeit selbständig tätig wird (; Revision anhängig).


Hintergrund: Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 24 Nr. 1 i.V. mit § 34 Abs. 1 und 2 EStG) ist eine Zusammenballung von Einkünften. Eine solche liegt vor, wenn der Steuerpflichtige in dem jeweiligen VZ einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte (ständige Rspr. d. BFH, z.B. Urteil v. - NWB WAAAD-44134, BStBl 2011 II S. 28).
Sachverhalt: Der Kläger war bis einschließlich Januar 2009 als Angestellter nichtselbständig tätig. Er erhielt für diesen Monat ein Gehalt i.H.v. 10.787 EUR. Außerdem erhielt er wegen der Beendigung seiner Beschäftigung im Januar 2009 eine Abfindung i.H.v. 43.000 EUR. In den Vorjahren betrugen seine Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit 129.687 EUR (in 2006), 146.247 EUR (in 2007) bzw. 139.834 EUR (in 2008). Daneben erzielte der Kläger in diesen Jahren als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (2006: 1.935 EUR, 2007:  3.310 EUR sowie 2008: 20.195 EUR). Nach seiner Kündigung war der Kläger ausschließlich als Rechtsanwalt selbständig tätig. Im Streitjahr 2009 erzielte er hieraus Einkünfte i.H.v. 5.100 EUR. Daneben erhielt er von der Bundesagentur für Arbeit einen steuerfreien Gründungszuschuss i.H.v. 2.094 EUR monatlich für die Zeit vom bis sowie i.H.v. 300 EUR monatlich für die Zeit vom bis . Mangels Zusammenballung von Einkünften verweigerte das Finanzamt eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung. Zu Recht, wie das FG entschied.
Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:

  • Die für die Prüfung einer Zusammenballung notwendige, hypothetische und prognostische Betrachtung orientiert sich grundsätzlich an den Verhältnissen des Vorjahres, die dem Veranlagungszeitraum, in dem die Entschädigung zufließt, am nächsten liegen.

  • Im vorliegenden Fall ist es gleichgültig, ob für die Prognoseentscheidung lediglich das Vorjahr (2008) oder darüber hinaus auch die beiden davorliegenden Jahre (2006 und 2007) berücksichtigt werden.

  • In allen drei Jahren lag das Bruttogehalt des Klägers jeweils deutlich über 100.000 EUR. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gehalt des Klägers bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch in 2009 eine ähnliche Höhe erreicht hätte. Tatsächlich hat der Kläger aber in 2009 einschließlich der Abfindung lediglich 53.787 EUR erhalten, mithin weniger und nicht mehr als er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. Eine Zusammenballung von Einkünften liegt damit nicht vor.

  • Für die Erfüllung des Zwecks des § 34 EStG ist es gleichgültig, ob der Steuerpflichtige im Anschluss an die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine selbständige oder erneut eine nichtselbständige Tätigkeit ergreift. Dies stellt - entgegen der Ansicht des Klägers - keinen Sonderfall dar, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des BFH erfordert.

Hinweis: Ursprünglich hat des FG hat die Revision zum BFH nicht zugelassen. Mittlerweile ist dort allerdings das Verfahren unter dem Az: NWB EAAAE-44873 anhängig. Hier soll geklärt werden, ob für den Fall des Wechsels von der unselbständigen hin zu einer selbständigen Tätigkeit keine Zusammenballung der Einkünfte erforderlich ist. 
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-10686