Online-Nachricht - Donnerstag, 17.10.2013

Einkommensteuer | Nachträgliche Vermietungsaufwendungen abzugsfähig (FG)

Der 11. Senat des FG Niedersachsen hat entschieden, dass durch eine Veräußerung des Vermietungsobjekts der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen zu den ursprünglichen durch Vermietung und Verpachtung veranlassten Aufwendungen nicht aufgehoben wird. Dies gelte - entgegen BStBl 2013 I S. 508 - auch bei einer Veräußerung nach Ablauf des Spekulationszeitraums. Auch in diesem Fall könnten die Zinsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Der BFH hatte kürzlich entschieden, dass Schuldzinsen für ein zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen nach einer gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Veräußerung dieser Immobilie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn und soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit ausreicht ( NWB XAAAE-16284). Ob in anderen denkbaren Fallkonstellation, d.h. auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist, ein Abzug nachträglicher Schuldzinsen möglich ist, hat der BFH in der o.g. Entscheidung ausdrücklich offen gelassen. Die Finanzverwaltung möchte die neue Rechtsprechung des BFH nur in den Fällen einer steuerbaren Veräußerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) anwenden (s. ; NWB DokID: NWB KAAAE-33080).
Sachverhalt: Streitig ist, ob Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch nach einer Veräußerung des Wohngrundstücks außerhalb der Spekulationsfrist berücksichtigt werden können.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die Schuldzinsen behalten auch nach Ablauf der Spekulationsfrist ihren Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Besteuerung der Vermietungseinkünfte nach § 21 EStG ist grds. unabhängig von einer Besteuerung der Spekulationsgewinne nach § 23 EStG zu beurteilen.Es handelt sich um zwei verschiedene Einkunftsarten, deren Einkünfte unterschiedlich ermittelt werden. Die Einkünfte nach § 23 EStG werden zeitpunktbezogen ermittelt, während die Einkünfte nach § 21 EStG zeitraumbezogen bestimmt werden.

  • Überdies ist die Argumentation, eine Berücksichtigung der Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten könne nur erfolgen, solange eine Veräußerung dem steuerlich erheblichen Vermögensbereich zugeordnet werden könne, insoweit nicht überzeugend. Denn kommt es nicht zu einer Veräußerung, so fällt die Tätigkeit des Steuerpflichtigen insgesamt in die nicht steuerbare Vermögenssphäre, so dass z.B. der Veräußerungsversuch und die damit verbundenen Aufwendungen steuerrechtlich im Rahmen des § 23 EStG ohne Bedeutung sind. Gleichwohl sind die Schuldzinsen auch nach Auffassung der Verwaltung innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG als Werbungskosten abzugsfähig. Hier wird also deutlich, dass es auf eine Steuerbarkeit oder Steuerfreiheit i.S.d. § 23 EStG nicht ankommen kann.

  • Deshalb ist auch bei einer wertenden Betrachtung grds. kein Bruch des Veranlassungszusammenhangs zwischen den hier streitigen nachträglichen Schuldzinsen und der ursprünglichen Vermietung durch eine Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist gegeben.

Anmerkung: Das FG Düsseldorf ist in einem kürzlich veröffentlichten Urteil noch der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt und hat den Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten abgelehnt. Auch in diesem Streitfall war die zehnjährige Veräußerungsfrist (§ 23 EStG) bereits abgelaufen (; s. NWB-Nachricht v. 4.10.2013).
Quelle: FG Niedersachsen online
Hinweis: Das FG Niedersachsen hat die Revision zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-10436