BGH Beschluss v. - IX ZR 33/15

Klageerhebung durch den Insolvenzverwalter: Sorgfaltspflichten des Insolvenzverwalters bei der Prüfung der Prozessaussichten und während des Prozesses

Gesetze: § 60 InsO, § 61 InsO, § 80 Abs 1 InsO

Instanzenzug: Az: I-27 U 4/14vorgehend LG Bochum Az: I-4 O 244/11

Gründe

1Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

21. Die Rechtsfrage, welchen Sorgfaltsanforderungen der Insolvenzverwalter gegenüber dem Schuldner und den weiteren Verfahrensbeteiligten bei der Führung eines Rechtsstreits zu genügen hat, ist geklärt.

3Die Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Prozesses die Interessen des Prozessgegners an einer eventuellen Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen (, BGHZ 148, 175, 177 ff; vom - IX ZR 142/03, BGHZ 161, 236, 240). Demgegenüber hat der Insolvenzverwalter im Blick auf seine Innenhaftung zu dem Schuldner und zu den Insolvenzgläubigern einer strengeren Prüfung der Prozessaussichten zu genügen ( aaO S. 180). Ist der Insolvenzverwalter selbst Rechtsanwalt, schuldet er den Beteiligten bei der gerichtlichen Durchsetzung der Rechte grundsätzlich dieselbe Sorgfalt wie ein Rechtsanwalt seinem Mandanten (, WM 1994, 33, 35, insoweit bei BGHZ 124, 27 nicht abgedruckt).

42. Die weiteren Rügen hat der Senat geprüft. Sie sind nicht begründet.

Vill                            Gehrlein                                 Grupp

             Möhring                           Schoppmeyer

Fundstelle(n):
SAAAF-08712