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FG Köln Urteil v. - 6 K 2927/13 EFG 2015 S. 2170 Nr. 24

Gesetze: EStG § 20 Abs 1 Nr 6 S 5, EStG § 20 Abs 1 Nr 6

Kapitaleinkünfte

Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag

Leitsatz

1) Eine Kapitalversicherung auf den Todesfall liegt auch dann vor, wenn sich der Todesfallschutz lediglich auf 1% des tatsächlich angesparten Kapitals beläuft.

2) Eine gesonderte Verwaltung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG liegt vor, wenn die zu leistende Einmalprämie durch Übertragung eines Wertpapierdepots erbracht wird.

3) Der zur Annahme eines vermögensverwaltenden Versicherungsvertrags notwendigen Dispositionsmöglichkeit steht nicht entgegen, dass die Auswahl des Anlagemanagers durch die Bank und nicht den Steuerpflichtigen geschieht, wenn zumindest eine mittelbare Dispositionsmöglichkeit besteht.

4) Eine mittelbare Dispositionsmöglichkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Anlageentscheidungen von einem Vermögensverwalter getroffen werden, der durch den wirtschaftlich Berechtigten beauftragt wurde, der wirtschaftlich Berechtigte einen Wechsel in der Person des Vermögensverwalters verlangen kann und eine individuelle Anlagestrategie zwischen dem Versicherungsunternehmen oder dem Vermögensverwalter und dem wirtschaftlich Berechtigten vereinbart wird.

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 2170 Nr. 24
ErbStB 2016 S. 7 Nr. 1
MAAAF-07982

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FG Köln, Urteil v. 27.08.2015 - 6 K 2927/13

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