BSG Beschluss v. - B 10 LW 2/15 B

(Nichtzulassungsbeschwerde - mangelnde Darstellung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - Alterssicherung der Landwirte - fehlende Wartezeit aufgrund § 90 Abs 1 S 1 ALG - kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung - kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot)

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 11 Abs 1 Nr 2 ALG, § 90 Abs 1 S 1 ALG, § 117 ALG, Art 3 Abs 1 GG

Instanzenzug: SG Trier Az: S 2 LW 8/13 Urteilvorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Az: L 2 LW 3/14 Urteil

Gründe

1Das LSG Rheinland-Pfalz hat erstmals mit Urteil vom (Az: L 2 LW 5/12) einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Beiträgen verneint, die er für die Zeit vom bis nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) entrichtet hat. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG, die er mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung wegen Fragen der Verfassungsmäßigkeit der vorliegend im Streit stehenden Regelungen begründet hat, ist gleichfalls erfolglos geblieben (Beschluss vom - B 10 LW 11/13 B).

2Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch des Klägers auf Verurteilung der Beklagten abgelehnt, zu seinen Gunsten eine Anwartschaft auf Rente hinsichtlich der geleisteten Beiträge einzurichten, hilfsweise die von ihm entrichteten Beiträge zur Alterssicherung einschließlich der gewährten Beitragszuschüsse in Rentenkapital umzuwerten und an die Deutsche Rentenversicherung Bund auf das dort bestehende Rentenkonto zu übertragen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger erneut beim BSG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung begründet.

3Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

4Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wie sie der Kläger geltend macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

6Abgesehen von dem Umstand, dass der Kläger die von ihm angesprochene rechtliche Problematik abermals (wie in den vorangegangenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) ausschließlich auf seinen Einzelfall bezieht und die Breitenwirkung lediglich behauptet, hat er auch eine Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage nicht ausreichend dargelegt. Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65), wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (BSG SozR 1300 § 13 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7), wenn sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17), wenn sie praktisch außer Zweifel steht (BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4) oder wenn sich für die Antwort in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8).

7Zwar benennt der Kläger einige Entscheidungen des BVerfG und des BSG und behauptet eine fehlende Auseinandersetzung dieser Gerichte mit der von ihm aufgeworfenen Problematik zur Verfassungsmäßigkeit der vorliegend im Streit stehenden Regelungen über die Feststellung einer Anwartschaft. Er befasst sich aber weder im Einzelnen mit der Rechtslage, da er die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 11 Abs 1 Nr 2, 90 Abs 1 S 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) weder benennt noch inhaltlich darstellt. Auch setzt er sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Vorinstanzen zu dem vom Kläger hilfsweise angebrachten Begehren, die von ihm entrichteten Beiträge, einschließlich der gewährten Beitragszuschüsse, in ein entsprechendes Rentenkapital umzuwerten und auf die Rentenversicherung Bund zu seinen Gunsten zu übertragen, keine im Gesetz geregelte Anspruchsgrundlage gesehen haben. Der Senat hat dem Kläger bereits mit Beschluss vom (B 10 LW 11/13 B) vorgehalten, dieser hätte sich mit der bereits ergangenen Rechtsprechung des BSG zu § 117 ALG (vgl zB BSG SozR 4-5868 § 117 Nr 1) und zu §§ 27 und 27a GAL (vgl zB -, Die Beiträge 1993, 608) auseinandersetzen müssen. Dies hat er nach wie vor unterlassen. So führt das LSG in seiner angefochtenen Entscheidung (S 9 f des Urteils) nochmals aus, dass eine Beitragserstattung wegen des solidarischen Versicherungsgedankens ausscheidet und es der Kläger bei freiwilliger Weiterversicherung selbst in der Hand gehabt hätte, seine bereits geleisteten Beiträge nutzbar zu machen.

8Der Senat hat wiederholt festgestellt, dass die vom GAL vor dem als Anspruchsvoraussetzung für die Leistungsgewährung geforderte "Lückenlosigkeit" der Beitragsentrichtung (§ 2 Abs 1 Buchst b GAL) durch § 90 Abs 1 S 1 ALG in das ALG hinein verlängert worden ist (vgl Beschlüsse vom - B 10 LW 22/99 B - und - B 10 LW 7/00 B). Ansprüche auf Leistungen, die vor dem Inkrafttreten des ALG wegen der Nichterfüllung der Wartezeit ausgeschlossen waren, sollten durch das ALG nicht begründet werden, auch nicht mit Hilfe von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl insgesamt - Juris RdNr 6). Zudem hat das BSG auch bereits mit Urteil vom (B 13 RJ 17/02 R - BSGE 90, 286 = SozR 4-2600 § 55 Nr 1) ausgeführt, dass Beitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte zur Wartezeiterfüllung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anrechenbar sind. Eine durch analoge Anwendung des § 17 Abs 1 S 2 Nr 1 ALG ausfüllbare planwidrige Gesetzeslücke besteht nicht. Ebenso wenig ist eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift aus Gründen der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) geboten. Hiermit hätte sich der Kläger auseinandersetzen und dartun müssen, inwiefern sich daraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, vor allem zur vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des Ausschusses über eine Anwartschaftsbegründung bzw Übertragung seiner Beiträge auf sein Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung, entnehmen ließen.

9Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).

11Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:021015BB10LW215B0

Fundstelle(n):
PAAAF-06208