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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 270/14 EFG 2015 S. 2094 Nr. 23

Gesetze: ErbStG § 10 Abs. 5

Erbschaftsteuer-Berücksichtigung von Erschließungsbeiträgen als Nachlassverbindlichkeiten

Leitsatz

Erbschaftsteuerlich zu berücksichtigende Nachlassverbindlichkeiten müssen zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein. Erblasserschulden sind auch die erst in der Person des Erben entstehenden Verbindlichkeiten, die als solche schon dem Erblasser entstanden wären, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung nötigen weiteren Voraussetzung verstorben wäre. Der Abzug der vom Erblasser herrührenden Schulden nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG setzt nicht zwingend voraus, dass beim Tod des Erblassers, also zum maßgeblichen Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), bereits eine rechtliche Verpflichtung bestanden haben muss.

Bei der Beitragspflicht für einen Erschließungsbeitrag handelt es sich um eine werdende und schwebende Rechtsbeziehung des Erblassers, die als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen ist.

Fundstelle(n):
DStZ 2015 S. 905 Nr. 23
EFG 2015 S. 2094 Nr. 23
ErbStB 2015 S. 355 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 45/2015 S. 3301
XAAAF-05696

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 13.05.2015 - 4 K 270/14

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