BGH Beschluss v. - II ZR 177/14

Instanzenzug:

Gründe

1Die Beschwerde der Streithelfer des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.

I.

2Der Kläger hat sich mit einer Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen zwei Gesellschafterbeschlüsse der beklagten GmbH vom und vom gewandt, mit denen er jeweils aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen und sein Gesellschaftsanteil eingezogen wurde.

3Das Landgericht hat - soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - nur hinsichtlich des ersten Beschlusses vom die Unwirksamkeit ausgesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts nur insoweit korrigiert, als es den Beschluss vom für nichtig erklärt hat. Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung - wie bereits das Landgericht - darauf, dass keine ausreichenden Gründe für einen Ausschluss vorgelegen hätten. Die Anfechtungsklage gegen den am gefassten weiteren Ausschließungsbeschluss sei jedoch zurückzuweisen, weil der Kläger die Anfechtungsfrist versäumt habe. Im Berufungsverfahren sind die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten auf Seiten des Klägers als Streithelfer zu 1-6 (Sozietät und sämtliche Partner) beigetreten.

4Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgen nur die Streithelfer die Nichtigerklärung auch des Beschlusses vom weiter; der Kläger hat keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat stattdessen durch einen an den Prozessbevollmächtigten der Streithelfer gerichteten und in Kopie auch dem erkennenden Senat vorgelegten Schriftsatz seines (neuen) Instanzanwalts vom der "Weiterführung der Nichtzulassungsbeschwerde" widersprochen.

5Über das Vermögen der Beklagten wurde durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts Offenburg vom am das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet.

II.

6Die Nichtzulassungsbeschwerde der Streithelfer ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist durch den im Schriftsatz des Instanzanwalts des Klägers vom erklärten Widerspruch gegen die Weiterführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am unzulässig geworden.

71. Der durch den Instanzanwalt des Klägers ausgesprochene Widerspruch des Klägers gegen die "Weiterführung der Nichtzulassungsbeschwerde" führt zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde, weil die Weiterführung der Nichtzulassungsbeschwerde damit der ausdrücklichen Erklärung der Hauptpartei widerspricht, § 67 ZPO. Widerspricht die Hauptpartei zweifelsfrei der Fortführung des Prozesses, so ist ein Rechtsmittel des - wie hier - nicht streitgenössischen Streithelfers unzulässig (, NJW 1993, 2944, 2945; Beschluss vom - III ZB 40/90, [...] Rn. 3 ff., 8; Beschluss vom - VII ZB 8/88, NJW 1989, 1357, 1358; Beschluss vom - IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 279, jew. mwN).

8Der Widerspruch der Hauptpartei ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch dann zu berücksichtigen, wenn er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erklärt wird. Der Widerspruch unterliegt nicht dem Anwaltszwang (, [...] Rn. 6). Er muss noch nicht einmal ausdrücklich erklärt werden; schlüssiges Verhalten reicht aus, wenn sich daraus zweifelsfrei der Wille der Hauptpartei ergibt, den Prozess nicht fortführen zu wollen (, BGHZ 49, 183, 188; Beschluss vom - VII ZB 8/88, NJW 1989, 1357, 13, 58; Urteil vom - II ZR 146/89, ZIP 1990, 1560, 1564; Beschluss vom - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 361 jew. mwN; RGZ 97, 215, 216; 147, 125, 127; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 67 Rn. 9; MünchKommZPO/Schultes, 4. Aufl., § 67 Rn. 10 mwN). So wurde es etwa als ausreichende Verlautbarung des Widerspruchs der Hauptpartei angesehen, dass diese sich in einem außergerichtlichen Vergleich zur Nichtfortführung des Verfahrens bzw. zu einem Rechtsmittelverzicht verpflichtet hat und dieser Vergleich dem Gericht vom Gegner der Hauptpartei zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. , NJW 1989, 1357, 13, 58; Beschluss vom - III ZB 40/90, [...] Rn. 5; OLG Dresden, NJW-RR 1994, 1550; ebenso Weth in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 67 Rn. 9).

92. Ob die spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens im vorliegenden Fall zu einer Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO geführt hat, kann offenbleiben. Ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (, MDR 2014, 109 mwN).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAF-00062