BFH Beschluss v. - V B 158/14

Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verfassungsgemäß

Gesetze: UStG § 18 Abs. 1, AO § 150 Abs. 7, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, AO § 30

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. Entgegen ihrer Auffassung hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2 1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die von einem Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom III B 110/10, BFH/NV 2011, 2100; vom III B 72/11, BFH/NV 2012, 379; vom XI B 120/13, BFH/NV 2014, 686, und vom XI B 4/14, BFH/NV 2014, 1406).

3 2. Die Klägerin geht davon aus, dass die Frage, ob die Finanzverwaltung berechtigt ist, „die Abgabe einer Steuererklärung auf elektronischem Wege mit Zwangsmitteln durchzusetzen” trotz des (BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477), in dem der BFH bereits entschieden hat, dass die Verpflichtung eines Unternehmers, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, verfassungsgemäß ist, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Sie verweist hierzu auf die „NSA-Affäre” und die „Datensicherheit im Internet” sowie darauf, dass „das Steuergeheimnis durch eine zwangsweise Übertragung auf elektronischem Wege nicht gewährt” sei, während der „Transportweg von Briefen” durch das Postgeheimnis geschützt sei. Die „Verschlüsselungstechnik” sei „für einen Fachmann…kein unlösbares Problem”. Das Steuergeheimnis gelte aber auch gegenüber „Fachmännern der IT-Branche”.

4 Dies genügt nicht, um von einem neuen Klärungsbedarf trotz des BFH-Urteils in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477 auszugehen. Der BFH hat in dieser Entscheidung die nach § 18 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes bestehende Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung bestätigt. Aus welchen Gründen die Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung das Steuergeheimnis verletzen sollte, ist für den Senat mangels weitergehender Angaben zu konkreten Gefährdungsgründen im Streitfall nicht ersichtlich und rechtfertigt daher keine Revisionszulassung.

5 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AO-StB 2015 S. 204 Nr. 7
BFH/NV 2015 S. 1115 Nr. 8
MAAAE-91963