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SG Dortmund Urteil v. - S 34 R 21/53/13

Abhängige sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung von Stationsärzten

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen einer Betriebsprüfung. Die Beklagte führte bei der Klägerin ab 12. 3. 2012 eine Betriebsprüfung für die Zeit vom 1. 1. 2008 bis 31. 12. 2011 durch. Mit Bescheid vom 13. 3. 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. 12. 2013 erhob die Beklagte für den Prüfzeitraum Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 19.093,25 Euro (einschließlich 4.123,- Euro Säumniszuschläge) nach. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Beigeladenen zu 1) bis 4) seien im Prüfzeitraum als Stationsärzte in den neurologischen und psychiatrischen Abteilungen der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen und seien somit dem Grunde nach versicherungspflichtig in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung gewesen. Die Versicherungspflicht bestehe für den Beigeladenen zu 4) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und für die Beigeladenen zu 1) bis 3) lediglich in der Arbeitslosenversicherung. Im Übrigen seien die Beigeladenen von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit bzw. in der Kranken- und Pflegeversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht versicherungspflichtig. Dementsprechend würden die Beiträge individuell nachberechnet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
LAAAE-90426

Preis:
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Nutzungsdauer:
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SG Dortmund, Urteil v. 20.02.2015 - S 34 R 21/53/13

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