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FG München  v. - 11 K 1886/12 EFG 2015 S. 1081 Nr. 13

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, EStG § 9 Abs. 5 S. 2, EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a, HGB § 255 Abs. 1

Anschaffungskosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten

Anwendungsvorrang des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG vor § 255 HGB

Leitsatz

1. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG erfasst auch Aufwendungen, die geleistet werden, um einen erworbenen Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, und die daher gem. § 255 Abs. 1 HGB zu den Anschaffungskosten gehören. Die Vorschrift führt also nicht nur zu einer Umqualifizierung von Erhaltungsaufwendungen, sondern darüber hinaus auch von Anschaffungskosten zu Herstellungskosten. Insofern ist die steuerliche Vorschrift lex specialis und genießt Anwendungsvorrang vor § 255 HGB.

2. Die von der früheren Rspr.um sog. anschaffungsnahen Aufwand herausgebildeten Grundsätze können für die Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG herangezogen werden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 6 Nr. 18
DStRE 2016 S. 716 Nr. 12
EFG 2015 S. 1081 Nr. 13
EStB 2015 S. 425 Nr. 11
StBW 2015 S. 527 Nr. 14
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2015 S. 682
Ubg 2016 S. 416 Nr. 7
NAAAE-90327

Preis:
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FG München v. 03.02.2015 - 11 K 1886/12

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