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BFH 15.01.2015 I R 48/13, StuB 9/2015 S. 353

Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins

(1) Ein eingetragener Verein hat eine außersteuerliche Sphäre. (2) Vorrangig durch den ideellen (außensteuerlichen) Bereich eines Sportvereins (hier: Spielbetrieb) veranlasste Aufwendungen, die durch einen Gewerbebetrieb (hier: Werbung) mitveranlasst sind, können anteilig dem gewerblichen Bereich zuzuordnen sein ( Änderung der Rechtsprechung). Die gewerbliche Mitveranlassung kann aber nur berücksichtigt werden, wenn objektivierbare zeitliche oder quantitative Kriterien für die Abgrenzung der Veranlassungszusammenhänge vorhanden sind. Sind die ideellen und gewerblichen Beweggründe untrennbar ineinander verwoben, ist nur der primäre Veranlassungszusammenhang zu berücksichtigen. (3) Das Gewinnpauschalierungsrecht für Werbeeinahmen nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO gilt nicht für nicht steuerbegünstigte Körperschaften (B...

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