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BFH 12.02.2015 IV R 29/12, StuB 9/2015 S. 351

Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs

(1) Übernimmt der Pächter vertraglich die nach der gesetzlichen Regelung dem Verpächter obliegende Pflicht zur Instandhaltung der verpachteten Sache, ist der Instandhaltungsanspruch des Verpächters auch dann nicht zu aktivieren, wenn sich der Pächter mit der Instandhaltung im Rückstand befindet. (2) Ist Pächter eine Personengesellschaft, wird der Instandhaltungsanspruch des verpachtenden Gesellschafters auch dann nicht nach den Grundsätzen der korrespondierenden Bilanzierung in dessen Sonderbilanz aktiviert, wenn die Gesellschaft in der Gesamthandsbilanz eine Rückstellung für rückständige Instandhaltungsverpflichtungen gebildet hat (Bezug: §§ 4, 5, 6 und 15 EStG; §§ 581, 535 BGB ).

Praxishinweise

Der BFH ließ offen, ob es sich bei dem Instandhaltungsanspruch des Verpächters überhaupt um ein steuerrecht...

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