BSG Beschluss v. - B 2 U 3/15 S

Instanzenzug: BSG S 5 U 242/11

Gründe:

I

1Mit Beschluss vom 24.2.2015 (B 2 U 2/15 S) hat der Senat die Beschwerde gegen die Niederschrift des Bayerischen als unzulässig verworfen und den für das Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Anwaltsbeiordnung abgelehnt. Hiergegen hat sich der Kläger mit seinem Schreiben vom 12.3.2015 gewandt.

II

2Das als Gegenvorstellung ausgelegte Rechtschutzbegehren ist unzulässig und daher zu verwerfen.

3Die Änderung einer an sich unanfechtbaren Entscheidung auf eine Gegenvorstellung hin setzt voraus, dass die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, so dass sie im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder dass die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führt ( - SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 6 mwN). Einen derart schwerwiegenden Rechtsverstoß hat der Kläger nicht dargetan.

4Ergänzend weist der Senat nochmals darauf hin, dass mit einer Beschwerde zum BSG nur ein Urteil oder ein gleichstehender Beschluss angegriffen werden kann und ausweislich der Niederschrift, die Beweiskraft genießt (§ 122 SGG iVm § 165 ZPO und § 202 Satz 1 SGG iVm § 415 ZPO), der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden ist.

5Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Fundstelle(n):
JAAAE-89155