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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 16 R 439/12

Der 1960 geborene Kläger - ein Rechtshänder - absolvierte nach einer Beschäftigung als Packer (1975 - 1977) von 1980 bis 1982 erfolgreich eine Ausbildung zum Transport- und Lagerfacharbeiter (Facharbeiterzeugnis vom 2. Februar 1982). Von 1978 bis 1991 war er als Packer, Kfz-Schlosser und Batteriewart beschäftigt. Von 1991 bzw. 1992 bis 2001 war er als Waagenbaumonteur bzw. Schlosser tätig. Am 6. September 2001 erlitt der Kläger durch einen Arbeitsunfall eine Außenrissamputation des linken Daumens auf der Höhe der Grundgliedbasis. Aufgrund der Weichteilverhältnisse des Amputates war eine Replantation nicht möglich. Um ihm wieder ein Greifen mit seiner linken Hand zu ermöglichen, wurde am 22. Februar 2002 durch die Orthopädische Universitätsklinik der Zentralklinik E-v-B in B eine Pollizisation durchgeführt. Dabei wurde der linke Zeigefinger amputiert und auf den Fingerstumpf des linken Daumens gesetzt. Der Kläger bezog ab 3. März 2003 von der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) aufgrund eines Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v. H. eine Verletztenrente, die am 1. September 2005 endete. Die berufliche Wiedereingliederung war ab 2003 nur für ein Jahr auf einem Schonarbeitsplatz möglich gewesen.

Fundstelle(n):
BAAAE-88728

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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.02.2015 - L 16 R 439/12

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