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StuB 7/2015 S. 276

Umsatzsteuer | Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen

Das BMF hat zu den Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG) zum Stellung genommen ( NWB SAAAE-87224). S. 277

Hintergrund: Mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz wurden § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und die Anlage 4 des UStG zum neu gefasst. So sind Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen nicht mehr in der Anlage 4 des UStG enthalten. Außerdem wurde entsprechend der bereits bestehenden Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers u. a. für die Lieferung von Mobilfunkgeräten auch bei Lieferungen von in der Anlage 4 genannten Metallen die Betragsgrenze von 5.000 € eingeführt.

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