BGH Beschluss v. - 3 StR 645/14

Instanzenzug:

Gründe

1Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass ein Angeklagter wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (; , NStZ 2007, 700, 701). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Die Revision des Nebenklägers ist daher zu verwerfen."

2Dem schließt sich der Senat an. Allein der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Urteil ebenfalls angefochten und in der Begründungsschrift das Ziel ihres Rechtsmittels bezeichnet hat, ändert an den dargelegten Erfordernissen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts.

Fundstelle(n):
EAAAE-86394