BGH Beschluss v. - IX ZR 208/13

Gehörsrüge im Honorarprozess eines Rechtsanwalts gegen eine gesetzliche Krankenversicherung: Ablehnung des angebotenen Zeugenbeweises über die Auslegung des anwaltlichen Dienstleistungsvertrags durch das Berufungsgericht

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 107 SGB 5, §§ 107ff SGB 5, § 611 BGB, §§ 611 BGB

Instanzenzug: OLG Celle Az: 3 U 52/13vorgehend Az: 20 O 52/12

Gründe

I.

1Die Beklagte, eine gesetzliche Krankenversicherung, ließ die Versicherungsbeiträge von insolventen Arbeitgebern aufgrund eines Rahmenvertrages vom 4./ durch die I. e.G. (später umfirmiert in S.  GmbH, nachfolgend nur I.  ) einziehen. In Fällen, in denen gesetzliche Haftungs- und Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer oder Vorstände durchzusetzen oder Insolvenzanfechtungen durch Insolvenzverwalter abzuwehren waren, gab die I. die Sachen zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung an den Kläger weiter. Dieser ist seit Juni 2005 als selbständiger Rechtsanwalt niedergelassen. Ob die I. dem Kläger die Mandate jeweils im eigenen Namen oder namens der beklagten Krankenversicherung übertrug, ist zwischen den Parteien streitig. Im November 2007 endete das Vertragsverhältnis zwischen der I. und der Beklagten. Die vorhandenen Aufträge sollten noch abgearbeitet werden. Zum stellte die I. ihren Geschäftsbetrieb ein.

2Mit Schreiben vom übersandte der Kläger der Beklagten eine Rückgabeliste, in der zahlreiche erledigte Fälle aufgeführt waren. Zugleich stellte er der Beklagten Honorarrechnungen in Höhe von insgesamt 69.921,98 € für die Fälle aus, in denen er von den jeweiligen Schuldnern keine Zahlungen erhalten hatte. Das Landgericht hat die Klage auf Ausgleich dieser Rechnungen abgewiesen. Mit Beschluss vom hat das Berufungsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Ein entsprechender Beschluss ist nach Eingang einer Stellungnahme des Klägers am ergangen. Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er weiter die Verurteilung der Beklagten zum Ausgleich seiner Honorarrechnungen erreichen will. Er rügt insbesondere die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht.

II.

3Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Beschlusses vom und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

41. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klage sei offensichtlich unbegründet, weil nicht festgestellt werden könne, dass zwischen den Parteien ein anwaltliches Dienstverhältnis zustande gekommen sei. Honoraransprüche stünden dem Kläger nur gegen die I. zu. Die I. sei auch mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstände und Geschäftsführer der insolventen Unternehmen betraut gewesen. Um diese Aufgabe zu erfüllen, habe sie sich des Klägers bedient. Zwar habe der Kläger nach Erteilung des Hinweises vom eine umfassende Generalvollmacht vom vorgelegt, mit welcher die Beklagte die I. bevollmächtigt habe, in ihrem Namen sämtliche gebotenen Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zu ergreifen, insbesondere auch Untervollmachten zu erteilen. Der Kläger habe aber nicht ausreichend vorgetragen, dass die I. von dieser Vollmacht auch Gebrauch gemacht habe. Die pauschale Behauptung, Mitarbeiter der I. hätten ihm gegenüber namens und im Auftrag der Beklagten gehandelt, reiche im Blick auf die vorangegangenen schriftlichen Vereinbarungen nicht aus, um ein Vertretergeschäft darzulegen. Die schriftlichen Unterlagen ließen nur den Schluss auf eine Beauftragung des Klägers durch die I. zu.

5Soweit der Kläger vorgetragen habe, die vertraglichen Beziehungen seien nicht entsprechend den vorgelegten Rahmenverträgen abgewickelt worden, vielmehr habe es von Anfang an ein anderes Vertragsmodell gegeben, welches mehrfach geändert worden sei, habe der Kläger dazu nicht ausreichend vorgetragen. Wie die Änderungsvereinbarungen ausgesehen hätten, wann und wie und aus welchem Anlass diese zustande gekommen seien, habe er nicht im Einzelnen dargelegt. Die bloße Behauptung, namens der Beklagten von der I. beauftragt worden zu sein, reiche nicht aus, um die benannten Mitarbeiter der I. zu vernehmen. Soweit er sich auf Telefongespräche mit dem Verhandlungsführer N. der Beklagten beziehe, könnten diese nur dazu gedient haben, die voraussichtlichen Kosten zu bestimmen, um die Kappungsgrenze in dem Rahmenvertrag mit der I. festzulegen. Selbst wenn die Justitiarin S. der Beklagten ihn in einem Telefongespräch gefragt habe, in welcher Höhe noch anwaltliche Kosten offen seien, könne daraus nicht gefolgert werden, dass die Justitiarin den Willen gehabt habe, die Übernahme dieser Kosten verbindlich zu bestätigen. Zu der Befugnis der Zeugin eine entsprechende Erklärung abzugeben, habe der Kläger nichts vorgetragen.

62. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht die Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Berufungsgericht, welches bei der Ablehnung von Verträgen über anwaltliche Dienstleistungen zwischen dem Kläger und der Beklagten unmittelbar allein von der Auslegung der vorgelegten schriftlichen Vereinbarungen ausgegangen ist und die vom Kläger für seine abweichende Darstellung angebotenen Zeugenbeweise rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt hat.

7a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht unter anderem, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 86, 133, 146; BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763; , BGHZ 154, 288, 300). Erhebliche Beweisanträge muss das Gericht berücksichtigen. Die Nichterhebung eines Beweises wegen mangelnder Substantiierung der unter Beweis gestellten Tatsache verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn die Anforderungen an eine ausreichende Substantiierung der unter Beweis gestellten Tatsache in offenkundig unrichtiger Weise gehandhabt werden (vgl. , NJW-RR 2010, 246 Rn. 3; vom - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 10; vom - VIII ZR 124/11, WuM 2012, 311 Rn. 5 f; vom - IX ZR 6/13, nv Rn. 8, jeweils mwN; vom - IX ZR 314/12, nv Rn. 5). Von einer Beweiserhebung darf grundsätzlich nicht bereits deswegen abgesehen werden, weil die beweisbelastete Partei keine schlüssige Erklärung dafür liefert, weshalb eine von ihr behauptete Absprache zu einer schriftlich getroffenen Abrede keinen Eingang in den schriftlichen Vertrag gefunden hat. Denn der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ist für den Umfang der Darlegungslast regelmäßig ohne Bedeutung. Das Fehlen einer schlüssigen Erklärung spielt daher in aller Regel erst im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Prozessstoffs eine Rolle (, NJW 2012, 382; vom - VIII ZR 34/14, WuM 2014, 741 Rn. 25; vom - VIII ZR 302/13, nv Rn. 13).

8b) Den Verpflichtungen, die sich aus diesen Grundsätzen ergeben, ist das Berufungsgericht in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen.

9aa) Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen an den Vortrag des Klägers, wenn es von ihm nähere Erklärungen und weitere Substantiierungen zu dessen Vortrag verlangt, die Vertragsabwicklung zwischen ihm, der I. und der Beklagten sei nicht entsprechend den im Rechtsstreit vorgelegten schriftlichen Rahmenvereinbarungen erfolgt, sondern abweichend zu diesen Vereinbarungen sei so verfahren worden, dass die I. ihn im Namen der Beklagten beauftragt habe, die streitigen Verfahren durchzuführen. Der Kläger hat damit Tatsachen vorgetragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. , WM 2013, 68 Rn. 10 mwN). Sein Vortrag reicht aus, um den Abschluss von Anwaltsverträgen in Bezug auf die ihm übertragenen Mandate zu belegen, denn der Abschluss eines Anwaltsvertrages ist formfrei möglich (, NJW 1991, 2084, 2085 mwN, Rinkler in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 12 ff) und kann auch durch einen Bevollmächtigten des Mandanten erfolgen, wobei sich hier die Vollmacht der I. aus der vom Kläger vorgelegten Vollmacht vom ergibt. Ob diese Tatsachen mit den vorgelegten schriftlichen Vertragsunterlagen zu vereinbaren und wie wahrscheinlich sie sind, ist keine Frage der Substantiierung des Vertrags des Klägers, sondern muss bei der abschließenden Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme entschieden werden, die erst erfolgen kann, wenn die vom Kläger angebotenen erheblichen Beweise erhoben sind (vgl. , NJW-RR 2010, 1217 Rn. 11 mwN).

10Das Berufungsgericht wäre damit gehalten gewesen, den vom Kläger benannten Verhandlungsführer N. der Beklagten und den damaligen Vorstandsvorsitzen der I.  D. zu der vom Kläger behaupteten von dem Rahmenvertrag mit der I. abweichenden Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien zu hören. Es hätte ferner die vom Kläger benannten Zeugen D.  , Z.  , G. und Ne. zu der Behauptung des Klägers hören müssen, es sei ausdrücklich vereinbart gewesen, dass die Abgabe der Fälle durch die I.  an den Kläger immer namens und im Auftrag der Beklagten erfolgt sei. Mögliche Widersprüche zu den vorgelegten Rahmenverträgen und zu den weiteren festgestellten Tatsachen sowie dem Vortrag der Parteien wären im Rahmen der Beweisaufnahme mit den Zeugen zu erörtern gewesen. Eine vorweggenommene Würdigung des Ergebnisses einer solchen Beweisaufnahme, wie sie mit der ausschließlichen Berücksichtigung der schriftlichen Vertragsunterlagen im praktischen Ergebnis erfolgt ist, durfte das Berufungsgericht hingegen nicht vornehmen (vgl. , NJW-RR 2013, 9 Rn. 12 ff mwN).

11bb) Der Zurückweisungsbeschluss leidet unter einem Fehlverständnis des Vortrags des Klägers, wenn das Berufungsgericht - auch unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss - meint, das Vorbringen des Klägers ziele darauf ab, eine Bestätigung der direkten vertraglichen Bindung durch die Justitiarin S. in Form eines Anerkenntnisses zu behaupten. Offensichtlich ist der Vortrag so zu verstehen, dass die Justitiarin in diesem Gespräch selbst von einer unmittelbaren Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgegangen ist und diese nicht selbst neu begründen oder bestätigen wollte. Das Berufungsgericht hätte deshalb auch insoweit eine Beweisaufnahme durchführen müssen, weil es sich um ein erhebliches Indiz für eine Beauftragung des Klägers namens der Beklagten handelt, wenn die Justitiarin der Beklagten in einem Telefongespräch mit dem Kläger, in welchem sie sich nach den noch anfallenden Kosten erkundigt hat, wie selbstverständlich von einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten ausgegangen sein sollte. Die Bestätigung oder Nichterweislichkeit der Behauptung des Klägers wäre anschließend im Zusammenhang mit zu würdigen gewesen.

12cc) Das Berufungsgericht hat es ferner zu Unrecht unterlassen, der Behauptung des Klägers nachzugehen, die I. habe ihm vor Abschluss der beiderseitigen Vereinbarung sämtliche künftig entstehenden Honoraransprüche abgetreten, um Missverständnissen vorzubeugen. Für diese Behauptung hat der Kläger entgegen dem Hinweisbeschluss durch Benennung des Vorstandsvorsitzenden D. der I. Beweis angetreten. Soweit das Gericht die Ablehnung einer Beweisaufnahme darauf gestützt hat, dass eine solche Abtretung wegen der Vereinbarung einer Kappungsgrenze, welche dann nicht mehr einzuhalten gewesen wäre, wenig wahrscheinlich sei und der Kläger hierzu weiter hätte vortragen müssen, durfte es die Ablehnung einer Beweisaufnahme hierauf aus den schon genannten Gründen nicht stützen.

133. Der angefochtene Beschluss beruht auf der dargestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies ist bereits dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte (, ZInsO 2014, 1679 Rn. 15; vom - IX ZR 31/13, nv Rn. 12). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Erhebung der von dem Kläger zur Erteilung der Aufträge durch die I. im Namen und in Vollmacht der Beklagten angebotenen Beweise zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre. Der Beschluss ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO).

Kayser                         Gehrlein                         Pape

                 Grupp                           Möhring

Fundstelle(n):
VAAAE-85052