BGH Beschluss v. - XI ZR 386/13

Instanzenzug:

Gründe

I.

1Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf einen Anspruch des Klägers aus § 384 Abs. 3 HGB beschränkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil auch darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO).

21. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält einen Zusatz, der die dort zugelassene Revision entsprechend einschränkt. Die Beschränkung wird darüber hinaus in den Urteilsgründen ausschließlich mit einer im Hinblick auf die Auslegung des § 384 Abs. 3 HGB bestehenden Divergenz zu der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom (9 U 42/11, MDR 2012, 44) begründet.

32. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam.

4Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision vom Berufungsgericht auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Nach dieser Maßgabe ist etwa die Zulassungsbeschränkung auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen zulässig (, WM 2011, 2268 Rn. 8 [insoweit in BGHZ 191, 119 nicht abgedruckt], vom - III ZR 308/11, WM 2012, 1574 Rn. 8 und vom - XI ZR 368/11, [...] Rn. 19 mwN). Vorliegend gilt nichts anderes. Der Vorwurf einer Verletzung der Benennungspflicht nach § 384 Abs. 3 HGB kann von den übrigen geltend gemachten Pflichtverstößen abgegrenzt und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden. Dementsprechend hätte der Kläger seine Revision auch selbst auf den Anspruch aus § 384 Abs. 3 HGB beschränken können. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht nicht.

II.

5Die Revision ist, soweit sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, auch nicht auf die vom Kläger hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen. Der Kläger hat keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern insoweit die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
SAAAE-84418