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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 4079/13 EFG 2015 S. 626 Nr. 8

Gesetze: EStG § 2a Abs. 3 S. 5, EStG § 10d Abs. 4 S. 6, AO § 181, AO § 179 Abs. 1, AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AO § 171 Abs. 3a, KStG § 8 Abs. 1

Feststellung von Hinzurechnungsbeträgen nach § 2a Abs. 3 S. 5 EStG nach Eintritt der Feststellungsverjährung

Leitsatz

1. Die Feststellung des Hinzurechnungsbetrags nach § 2a Abs. 3 S. 5 EStG ist nach § 181 Abs. 5 AO auch nach dem Eintritt der Feststellungsverjährung möglich, wenn der nach § 181 Abs. 5 S. 2 AO erforderliche Hinweis erfolgt ist und die Feststellung für die noch nicht verjährte Festsetzung der Körperschaftsteuer von Bedeutung ist.

2. § 10d Abs. 4 S. 6 EStG i. d. F. des JStG 2007 kann im Regelungsbereich der Hinzurechnungsbetragsfeststellung nach § 2a Abs. 3 S. 5 EStG durch Auslegung nicht dahingehend ins Gegenteil verkehrt werden, dass § 181 Abs. 5 AO nicht anzuwenden ist, wenn das zuständige FA die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 470 Nr. 9
EFG 2015 S. 626 Nr. 8
WAAAE-84298

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.11.2014 - 6 K 4079/13

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