BSG Beschluss v. - B 9 V 1/15 S

Instanzenzug: S 30 VK 4/14

Gründe:

1Das Bayerische den Antrag des Klägers auf Gewährung von Versorgungsrente nach einem GdS von 80 ab 1974 und nach einem GdS von 100 ab sowie von Berufsschadensausgleich ab dem im Wege einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom beim BSG Beschwerde "gegen die Nichtzulassung der Revision" eingelegt.

2Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

3Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).

4Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
QAAAE-83626