BGH Beschluss v. - 2 StR 262/14

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil L. N. ) und wegen gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil D. N. ) unter Einbeziehung einer früher verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und sechs Monate hiervon für vollstreckt erklärt.

2Die Revision des Angeklagten führt auf die allgemeine Sachrüge im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3Der Ausspruch über die Einzelstrafe für die Tat zum Nachteil des L. N. kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die für diese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten dem gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB entnommen. Es hat dabei nicht - wie geboten (vgl. mwN) - vorrangig geprüft, ob das Hinzutreten des "vertypten" Milderungsgrundes zu den allgemeinen Milderungsgründen für die Annahme eines sonstigen minder schweren Falles nach § 213 StGB ausgereicht und damit zur Anwendung des entsprechend niedrigeren Strafrahmens geführt hätte.

4Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht unter Zugrundelegung dieses - möglichen - Strafrahmens eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte. Aufgrund der Aufhebung der Einzelstrafe hat der Gesamtstrafenausspruch ebenfalls keinen Bestand.

5Da die von der Strafkammer festgestellten Strafzumessungstatsachen nicht berührt werden, können die Feststellungen aufrechterhalten bleiben.

Fundstelle(n):
RAAAE-83254