StuB Nr. 2 vom Seite 1

Der BilRUG-RegE und die typisierte Nutzungsdauer – Übernahme der IFRS for SMEs „durch die Hintertür“

Prof. Dr. Patrick Velte | Lüneburg

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat als verspäteten „Neujahrsgruß“ am den Regierungsentwurf eines Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG-RegE) veröffentlicht. Gegenüber dem Referentenentwurf muss an dieser Stelle primär auf eine gewichtige Änderung in § 253 Abs. 3 Satz 3, 4 HGB-Entwurf hingewiesen werden (vgl. zum RefE Haaker, StuB 2015 S. 11-13 NWB EAAAE-81942).

Die neue EU-Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU sieht in Art. 12 Abs. 11 vor, dass die planmäßige Abschreibung von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und des derivativen goodwill bei nicht verlässlicher Schätzung der Nutzungsdauer in einem Intervall zwischen fünf und zehn Jahren abzuschreiben ist. Es besteht hierbei ein strittiges Wahlrecht, ob die Mitgliedstaaten einen typisierten Abschreibungszeitraum festlegen können oder müssen. Bei verlässlicher Schätzung ist dagegen die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer heranzuziehen. Unabhängig von der zugrunde gelegten Nutzungsdauer muss der Zeitraum im Anhang erläutert werden.

Seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) besteht eine Vermögensgegenstandsfiktion des derivativen goodwill verbunden mit einer Pflicht zur planmäßigen Abschreibung und ggf. einer außerplanmäßigen Abschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung. Ebenso können seither bestimmte originäre immaterielle Anlagegüter aktiviert werden. Sofern der derivative goodwill länger als fünf Jahre abgeschrieben wird, müssen die Gründe hierfür im Anhang erläutert werden.

Im BilRUG-RefE war ursprünglich geplant, das Abschreibungsintervall bei nicht verlässlicher Schätzung der Nutzungsdauer von fünf bis zehn Jahren vollständig an die Unternehmen weiterzugeben. Ferner sollte unabhängig von der individuellen Nutzungsdauer des derivativen goodwill diese im Anhang erläutert werden. Das BMJV hat sich im BilRUG-RegE nunmehr dafür ausgesprochen, nach § 253 Abs. 3, 4 HGB-Entwurf eine Typisierung der Nutzungsdauer von zehn Jahren vorzunehmen. Welche Anforderungen an eine verlässliche Schätzung zu stellen sind, wird weder im Gesetzentwurf noch in der Gesetzesbegründung thematisiert. Es wird lediglich herausgestellt, dass bei der Existenz von „Anhaltspunkten für eine bestimmbare kürzere Nutzungsdauer“ die Typisierung nicht greifen würde.

Die Frage, aus welchen Gründen sich der Gesetzgeber für eine Höchstgrenze von zehn Jahren entschieden hat, ist schnell beantwortet. So sehen die mittelstandsorientierten IFRS for SMES in 18.20 und 19.23 ebenfalls eine entsprechende Nutzungsdauer bei verlässlicher Schätzung vor. Da eine Übernahme der IFRS for SMEs durch die neue EU-Rechnungslegungsrichtlinie bewusst abgelehnt wurde, ist diese Anlehnung bei der Nutzungsdauer kritisch zu beurteilen. Anders als es das BMJV mutmaßt, dürfte eine nicht verlässliche Schätzung des Abschreibungszeitraums bei selbst erstellten immateriellen Anlagegütern und beim goodwill regelmäßig keinen Ausnahmefall darstellen. Nach dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip wäre eine zeitnahe Abschreibung und mithin eine Heranziehung der Untergrenze von fünf Jahren dringend zu empfehlen, wie sie bereits de lege lata im Handelsrecht befürwortet wird. Die unreflektierte Übernahme der IFRS for SME-Regelungen überzeugt nicht und sollte bei der Finalfassung des BilRUG angepasst werden.

Patrick Velte

Fundstelle(n):
StuB 2/2015 Seite 1
WAAAE-82613