BSG Beschluss v. - B 1 KR 94/14 B

Instanzenzug: S 11 KR 100/12

Gründe:

I

1Der bei der beklagten Krankenkasse versichert gewesene, am verstorbene frühere Kläger (im Folgenden: Kläger) ist mit seinem Begehren auf Gewährung von Krankengeld (Krg) über den hinaus bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, der über diesen Zeitpunkt hinaus arbeitsunfähige Kläger habe bis dahin bereits für 78 Wochen Krg erhalten. Die wegen Depression fortbestehende Arbeitsunfähigkeit (AU) beruhe auf derselben Krankheit, deretwegen die Beklagte Krg gewährt habe. Beim Kläger sei zu seiner anfänglich AU begründenden Erkrankung Gonarthrose und weiteren organischen Beschwerden eine ebenfalls AU begründende Depression im Sinne von § 48 Abs 1 S 2 SGB V hinzugetreten. Dies ergebe sich aus der Befragung der den Kläger behandelnden Dipl.-Psychologin B., dem vorläufigen und dem endgültigen Entlassungsbericht der R. klinik sowie der Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom . Entgegen der Auffassung des Klägers sei es unerheblich, dass keine förmlich auf die Depression gestützte ärztliche AU-Feststellung erfolgt sei (Urteil vom ).

2Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

31. Dem Senat ist trotz des am eingetretenen Todes des Klägers eine Sachentscheidung nicht verwehrt. Das Verfahren ist weder unterbrochen noch auszusetzen. § 202 SGG iVm § 246 Abs 1 ZPO bestimmt ua: Fand in den Fällen des Todes eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellt keinen Aussetzungsantrag. Er verweist lediglich darauf, dass er davon ausgehe, die Alleinerbin werde den Rechtsstreit fortführen ().

42. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

5Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36).

6Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Art 19 Abs 4 GG (Gebot effektiven Rechtsschutzes) rügt und zur Begründung ausführt, die Beweiswürdigung des LSG sei so strukturiert und zurecht gelegt, "dass der Rechtsweg de facto als Absurdum geführt wird", weil maßgebliche Grundsätze des Krankenversicherungsrechts regelrecht auf den Kopf gestellt würden, insbesondere das LSG sich anmaße, ohne entsprechende AU-Bescheinigung eine depressionsbedingte AU "zu kreieren", und der Depression zudem kein eigenständiger Krankheitswert zukomme, legt er damit keinen Verstoß gegen Art 19 Abs 4 GG dar. In tatsächlicher Hinsicht ist es dem Kläger unbenommen geblieben, Beweisanträge zu stellen. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht. In rechtlicher Hinsicht wäre es ihm möglich gewesen, sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der gerichtlichen Überprüfbarkeit der AU auseinanderzusetzen (vgl nur BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 7; s ferner Schmidt in Peters, Handbuch der Krankenversicherung Teil II, SGB V, Stand Juli 2014, § 44 RdNr 136 mwN).

7Soweit der Kläger damit sinngemäß (auch) eine Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG gerügt haben sollte, bezeichnet er den Verfahrensfehler nicht hinreichend. Eine Entscheidung ist nicht schon dann nicht mit Gründen im Sinne des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, behandelt hat (BSGE 76, 233, 234 = SozR 3-1750 § 945 Nr 1 S 3 mwN). Die Begründungspflicht ist selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen vermeintlich falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (vgl - Juris RdNr 11; - Juris RdNr 5 mwN; - RdNr 6; - Juris; - Juris RdNr 7; - Juris RdNr 6 mwN).

8Eine - unabhängig von den Revisionszulassungsgründen des § 160 Abs 2 SGG und den insoweit bestehenden Darlegungserfordernissen (behauptete) - Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung kann nicht zum Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde gemacht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 67).

93. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

104. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
BAAAE-82406