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FG München Urteil v. - 9 K 1277/14 EFG 2015 S. 228 Nr. 3

Gesetze: EStG § 91 Abs. 1 S. 4, AO § 172 Abs. 1 S. 2 Buchst. d, BGB § 242

Datenabgleich Altersvorsorgezulage

Änderung trotz Fehler des FA nach § 91 Abs. 1 S. 4 EStG möglich

kein Grundsatz von Treu und Glauben

Leitsatz

1. Behandelt das FA einen Steuerpflichtigen – trotz Erklärung einer mittelbaren Begünstigung – hinsichtlich der Sonderausgaben und der Zulage für die Altersvorsorgebeiträge als unmittelbar begünstigt und wird dieser Fehler im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs gem. § 91 Abs. 1 EStG festgestellt, ist die Steuerfestsetzung gem. Satz 4 der Vorschrift unabhängig von etwaigen Mitwirkungs- bzw. Ermittlungspflichtverletzungen zu ändern. Ein Ermessen steht dem FA insoweit nicht zu.

2. Der Grundsatz von Treu und Glauben findet keine Anwendung. § 91 EStG ist nach der Gesetzesbegründung eine spezialgesetzliche Änderungsnorm i. S. d. § 172 Abs. 1 S. 2 Buchst. d AO. Die Überprüfung nach § 91 EStG findet im Rahmen der Altersvorsorgebeiträge in jedem Fall statt, so dass sich der Steuerpflichtige darauf einstellen muss und ein Vertrauenstatbestand von vorneherein nicht entstehen kann.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 8 Nr. 12
DStRE 2016 S. 577 Nr. 10
EFG 2015 S. 228 Nr. 3
ErbStB 2015 S. 96 Nr. 4
LAAAE-82245

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FG München, Urteil v. 29.10.2014 - 9 K 1277/14

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