BSG Beschluss v. - B 2 U 175/14 B

Instanzenzug: S 33 U 55/11

Gründe:

1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.

2Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bundesrechtliche Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums anzugeben, welche rechtlichen Fragen sich zu einer bestimmten Vorschrift des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellen. Sodann ist darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist ( -B2U 348/11 B - Juris RdNr 20 mit zahlreichen Nachweisen). Diesen Anforderungen, deren Verfassungsmäßigkeit das BVerfG bestätigt hat (vgl nur - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 f), genügt die Beschwerdebegründung nicht.

3Der Kläger misst folgender Frage eine grundsätzliche Bedeutung bei: "Spricht es gegen ein durch die versicherten Einwirkungen hervorgerufenes Leiden und ist es zugleich Anhalt für eine außerberufliche Ursache-Wirkungs-Beziehung, wenn angesichts konkret ausgeübter kniebelastender Tätigkeit im Sinne der BK Nr. 2112 (>23.000 h) bei berufsbedingter, konkurrierende Ursachen ausschließender, Krankheitsentstehung in einem Kniegelenk der Schwere nach nicht vergleichbares Schadensbild im anderen Kniegelenk vorliegt und davon auszugehen ist, dass berufsbedingt gleichseitige Belastung bestand?"

4Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Frage hinreichend klar formuliert worden ist. Sie betrifft das notwendige Schadensbild iS der BK Nr 2112 und damit eine generelle Rechtstatsache. Bei einer Frage nach einer generellen Rechtstatsache ist die Klärungsbedürftigkeit zu verneinen, wenn sie nach dem allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisstand geklärt ist. Daher ist zwingend der Erkenntnisstand auf medizinisch-wissenschaftlichem Gebiet darzustellen und herauszuarbeiten, wo und warum noch Klärungsbedarf durch die Rechtsprechung besteht (). Dem ist hier nicht allein durch Hinweise auf landessozialgerichtliche Rechtsprechung und die Begutachtungsempfehlung des DGUV genüge getan. Der auslegungsbedürftige Tatbestand einer BK ist ua anhand der Vorgaben eines hierzu vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) herausgegebenen Merkblatts näher zu konkretisieren. Solchen Merkblättern kommt zwar keine rechtliche Verbindlichkeit zu, sie sind allerdings als Interpretationshilfe und zur Wiedergabe des bei seiner Herausgabe aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstands heranzuziehen ( - BSGE 114, 90 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2109 Nr 1, RdNr 14). Mit dem medizinischwissenschaftlichen Erkenntnisstand auf der Grundlage des Merkblatts des BMAS vom zur BK Nr 2112 (GMBL 2010, 98) setzt sich die Beschwerde indes nicht auseinander.

5Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl - NJW 2011, 1497).

6Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Fundstelle(n):
RAAAE-80487