BGH Beschluss v. - 4 StR 363/14

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, Körperverletzung in zwei Fällen, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit (vorsätzlichem) Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Betruges, Diebstahls und Beleidigung unter Einbeziehung zweier früherer Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Raubes und der verhängten Einheitsjugendstrafe Erfolg.

21. Der Schuldspruch wegen Raubes hält einer rechtlichen Überprüfungnicht stand.

3a) Nach den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen drehte sich die Taxifahrerin zu dem auf dem Rücksitz des Pkws sitzenden Angeklagten um und fragte ihn, ob sie ihn zur Volksbank bringen solle, was er verneinte. "In dem Moment, als sich die Zeugin ... wieder von dem Angeklagten weg nach vorne drehte, schubste der Angeklagte sie plötzlich mit einem Stoß gegen die rechte Schulter nach vorn, so dass sich ihr rechter Arm, der über dem ... Portemonnaie lag, anhob. In diesem Moment nahm er das Portemonnaie schnell an sich, um es für sich zu behalten" (UA S. 17/18).

4b) Diese Feststellungen belegen einen Raub nicht.

5Denn nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. ; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 249 Rn. 6 jeweils mwN).

6Hier lässt sich den Feststellungen - anders als in der vom Generalbundesanwalt angeführten Entscheidung (, NStZ 2003, 89) - nicht entnehmen, dass der Angeklagte den Entschluss zur Wegnahme der Geldbörse schon vor der Gewaltanwendung gefasst hat. Eine Äußerung oder sonstige Handlung des Angeklagten vor der Wegnahme, die eine auch nur konkludente Drohung mit weiterer Gewalt nach dem Fassen des Wegnahmeentschlusses beinhaltet, ist ebenfalls nicht festgestellt. Allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmeabsicht eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht.

72. Dies führt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen Raubes verurteilt wurde sowie hinsichtlich der gegen ihn verhängten Einheitsjugendstrafe. Einer Aufhebung des auf die rechtsfehlerfrei festgestellte Trunkenheitsfahrt gestützten Maßregelausspruchs bedarf es dagegen nicht.

83. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

Fundstelle(n):
IAAAE-78793