BAG Beschluss v. - 10 AZN 573/14

Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung

Leitsatz

Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG kommt im Verfahren über die nachträgliche Zulassung der Revision nach § 72a ArbGG nicht in Betracht, da die Entscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung abhängt.

Gesetze: § 97 Abs 5 ArbGG, § 98 Abs 6 ArbGG, § 5 TVG

Instanzenzug: Az: 62 Ca 61716/11 Teilurteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 4 Sa 1700/12 Urteil

Gründe

1I. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der ab geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 5 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom , BGBl. I S. 1348) liegen nicht vor.

2Danach ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG wirksam ist. Die Pflicht zur Aussetzung gilt ab ihrem Inkrafttreten mangels Übergangsregelung auch für bereits anhängige Verfahren, jedenfalls soweit deren Streitgegenstand - wie hier - nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98 ArbGG identisch ist (vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 46).

3Die Norm ist § 97 Abs. 5 ArbGG nachgebildet (vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 45). Eine Aussetzung darf nach der dazu ergangenen Rechtsprechung nur erfolgen, wenn die Entscheidung ausschließlich von der nach § 97 ArbGG maßgeblichen Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit abhängt; andernfalls fehlt es an ihrer Entscheidungserheblichkeit ( - Rn. 5, BAGE 142, 366). Gleiches muss für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG gelten (vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 46). Eine Aussetzung darf auch in diesem Fall nur erfolgen, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder einer der in § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG genannten Rechtsverordnungen abhängt.

4Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG kommt danach im Verfahren über die Zulassung der Revision nach § 72a ArbGG nicht in Betracht. Gegenstand der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision iSd. § 72a Abs. 3 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegt. Die Entscheidung hierüber hängt nicht - auch nicht als Vorfrage - von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG ab. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die Beschwerde einen der gesetzlichen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt hat (§ 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG) und ein solcher Grund tatsächlich vorliegt.

5II. Die Beschwerde ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG nicht vorliegen.

6Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen. Weiter gehende Ausführungen sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl.  - BVerfGK 18, 301).

Fundstelle(n):
YAAAE-74693