BGH Beschluss v. - 4 StR 228/14

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer "Gesamtfreiheitsstrafe" von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg.

21. Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:

3Der Angeklagte befindet sich seit dem ohne Unterbrechung im Maßregelvollzug nach § 63 StGB. Anlass für die Maßregelanordnung waren mehrere im Zustand nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit (langjährige sexuelle Fehlentwicklung bei emotional instabiler Persönlichkeit) begangene Sexualstraftaten (exhibitionistische Handlungen, sexueller Missbrauch von Kindern, sexuelle Nötigung).

4Am gegen 13.20 Uhr wurde der Angeklagte während eines Einzelausgangs am Ortsrand von U. auf die allein zum dortigen Bahnhaltepunkt laufende J. G. aufmerksam. Er entschloss sich, die Gelegenheit zu nutzen und J. G. sexuell zu missbrauchen. Da er nicht erkannt werden wollte, zog er sich eine Stoffmaske über den Kopf und näherte sich J. G. von hinten an. Nachdem er seine Hose geöffnet und sein Glied herausgeholt hatte, legte er der völlig überraschten Geschädigten plötzlich von hinten den linken Unterarm um den Hals und drückte so fest zu, dass sie nur schlecht Luft bekam. Als J. G. daraufhin um Hilfe schrie und den Griff zu lösen versuchte, hielt sie der Angeklagte weiter fest. Um den Widerstand der Geschädigten zu brechen, legte er sodann seine linke Hand auf ihre rechte Gesichtshälfte und zog ihren Kopf mit einer ruckartigen Bewegung heftig nach links. J. G. hörte deutliche Knirschgeräusche aus ihrer Halswirbelsäule, verspürte heftige Schmerzen und ging zu Boden. Dabei löste sich ihre Zahnbrücke und fiel aus dem Mund. Aus Angst um ihr Leben rief sie erneut laut um Hilfe. Da der Angeklagte nun fürchtete, die geplante Tat nicht mehr unentdeckt zu Ende führen zu können, ließ er von der Geschädigten ab und entfernte sich. J. G. erlitt mehrere Kratzspuren und ein Hämatom am Hals. Sie hatte ca. eine Woche Schmerzen beim Schlucken und bei der Palpation des Kehlkopfs.

5Die sachverständig beratene Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte an einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne eines Exhibitionismus (ICD-10: F60.8) sowie einer schweren Persönlichkeitsstörung mit erheblicher Selbstwertproblematik, Selbstunsicherheit und Dependenz (ICD-10: F60.8) leide und deshalb von einer "erheblichen Minderung" der Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB infolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit auszugehen sei (UA 18). Aufgrund der schweren Störung werde er mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig "Sexualstraftaten mit Verbrechenscharakter" begehen (UA 20).

62. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Eine Maßregel nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht (st. Rspr.; vgl. , NStZ-RR 2013, 141, 142; Beschluss vom - 4 StR 348/12, Tz. 6). Davon ist das Landgericht zwar ausgegangen. Seine Annahme, der Angeklagte habe an einer anderen schweren seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB gelitten, findet aber in den Urteilsgründen keine ausreichende Stütze.

7a) Folgt der Tatrichter - wie hier - dem Gutachten eines Sachverständigen, muss er im Urteil die tragenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen wie auch die gezogenen Schlüsse so vollständig wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. , NStZ-RR 2013, 141, 142; Beschluss vom - 5 StR 397/08, NStZ-RR 2009, 45; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 92 f. m.w.N.).

8b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Zu der Annahme, der Angeklagte leide neben einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne eines Exhibitionismus (ICD-10: F65.2) auch an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit erheblicher Selbstwertproblematik, Selbstunsicherheit und Dependenz (ICD-10: F60.8) teilt das Landgericht lediglich mit, dass sich diese "schwere Persönlichkeitsstörung" durch Unsicherheit, Unreife, geringe soziale Kompetenz und eine dissoziale Entwicklung auszeichne (UA 17). Auf welchen tatsächlichen Grundlagen dieses für zutreffend gehaltene - an klinischen Kategorien orientierte (vgl. , NStZ-RR 2013, 309, 310) - Urteil des Sachverständigen beruht, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Soweit in diesem Zusammenhang auf die Erfolglosigkeit jahrelanger Therapien, "Vorkommnisse" in der Vergangenheit, eine rasche Rückfälligkeit nach Vollzugslockerungen, Exhibitionieren vor eigenen Therapeuten und Annäherungsversuche, "zuletzt gegenüber der Arbeitstherapeutin in L. ", abgehoben wird, fehlt jede phänomengebundene Darstellung der zugrunde liegenden Sachverhalte. Die Mitteilung, dass bereits verschiedene Vorgutachter bei dem Angeklagten vergleichbare Persönlichkeitsdefizite festgestellt haben, kann die an dieser Stelle notwendigen Darlegungen nicht ersetzten (vgl.

- 5 StR 168/14, Rn. 6).

93. Da eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht sicher ausgeschlossen werden kann, hebt der Senat auch den Schuldspruch und die Strafe auf. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben.

Fundstelle(n):
VAAAE-71794