EEG 2023 § 4

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 4 Ausbaupfad [1]

1Die Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch

  1. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land auf

    1. 69 Gigawatt im Jahr 2024,

    2. 84 Gigawatt im Jahr 2026,

    3. 99 Gigawatt im Jahr 2028,

    4. 115 Gigawatt im Jahr 2030,

    5. 157 Gigawatt im Jahr 2035 und

    6. 160 Gigawatt im Jahr 2040

    sowie den Erhalt dieser installierten Leistung nach dem Jahr 2040,

  2. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes,

  3. eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf

    1. 88 Gigawatt im Jahr 2024,

    2. 128 Gigawatt im Jahr 2026,

    3. 172 Gigawatt im Jahr 2028,

    4. 215 Gigawatt im Jahr 2030,

    5. 309 Gigawatt im Jahr 2035 und

    6. 400 Gigawatt im Jahr 2040

    sowie den Erhalt dieser Leistung nach dem Jahr 2040 und

  4. eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8 400 Megawatt im Jahr 2030.

2Dabei soll für die Steigerung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 3 ein Zubau von Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand mindestens im Umfang des Zubaus von Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist, angestrebt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAE-70721

1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 151) mit Wirkung v. .