BGH Beschluss v. - 4 StR 217/14

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen.

21. Seine auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.

32. Der Adhäsionsausspruch hinsichtlich der Adhäsionsklägerin A. R. kann hingegen keinen Bestand haben. Bei der Bemessung des ihr zuerkannten Schmerzensgeldes hat das Landgericht nach den schriftlichen Urteilsgründen lediglich auf die Auswirkungen der Tat auf die Adhäsionsklägerin abgestellt. Damit ist es der erforderlichen Würdigung aller dafür maßgeblichen Umstände nicht gerecht geworden, da es in ihre Erwägungen weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten noch die finanzielle Lage der Adhäsionsklägerin erkennbar einbezogen hat (vgl. dazu ; Urteil vom - 2 StR 503/13, Tz. 13).

4Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht ().

53. Der Erfolg des Rechtsmittels des Beschwerdeführers ist so gering, dass es nicht geboten ist, ihn aus Billigkeitsgründen teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Entscheidung über die Kosten des Adhäsionsverfahrens der Adhäsionsklägerin A. R. beruht auf § 472a Abs. 2 StPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAE-70228