BGH Beschluss v. - 5 StR 91/14

Beteiligung an einer Straftat: Mittäterschaft oder Beihilfe bei aktiver Beteiligung an einem schweren Raub

Gesetze: § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB, § 250 StGB

Instanzenzug: Az: (512) 274 Js 2984/13 KLs (12/13)

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten S.    wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den nichtrevidierenden Mitangeklagten H.      wegen des gleichen Tatvorwurfs zu einer solchen von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

21. Gegenstand der Verurteilung ist ein Raubüberfall; von einer vorherigen Absprache zwischen den Angeklagten vermochte sich das Landgericht nicht zu überzeugen. Nach den Feststellungen des Landgerichts klingelte der alkoholisierte Angeklagte S.    am gegen 23.15 Uhr an der Wohnungstür des Geschädigten Sc.     , während der Mitangeklagte H.     sich auf einem Treppenabsatz maskierte und eine echt aussehende Spielzeugpistole zog. Nachdem Sc. dem ihm bekannten, nicht maskierten Angeklagten die Tür geöffnet hatte, stürmte H.     ins Wohnzimmer, bedrohte die dort anwesenden Personen mit der Scheinwaffe und forderte sie auf, ihre Taschen zu leeren, was diese auch taten. Der Angeklagte S.     , der spätestens zu dem Zeitpunkt, als H.     in die Wohnung stürmte, bemerkte und billigte, dass dieser maskiert war und eine Waffe mitführte, verblieb im Bereich des Türrahmens zwischen Flur und Wohnzimmer. Er beobachtete das Geschehen, blickte „mehrfach sichernd" durch den Türspion und äußerte gegenüber H.     , dass dieser den in der Wohnung befindlichen Hund „abknallen" solle, wenn dieser weiter knurre. Nachdem H.     40 €, zwei Stangen Zigaretten, ein Tütchen mit Marihuana und ein kleines Messer an sich genommen hatte, verließ er mit S.    die Wohnung. Die Beute teilten sie untereinander auf.

32. Die nicht näher begründete Annahme des Landgerichts, der Angeklagte S.    habe sich als Mittäter an dem Überfall beteiligt, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4a) Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten von seiner Vorstellung umfassten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, im Umfang der Beteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa , NStZ 2006, 94).

5b) Die getroffenen Feststellungen belegen eine Mittäterschaft des Beschwerdeführers nicht. Seine aktive Beteiligung an dem Tatgeschehen war lediglich von untergeordneter Bedeutung. Dass der Angeklagte, der sich dahin eingelassen hat, er habe von Sc.      Marihuana kaufen wollen, bereits im Vorfeld die Tatausführung mit H.     abgesprochen hatte, vermochte die Strafkammer nicht festzustellen. Sie hat die Darstellung des Mitangeklagten H.     und ihn stützender Zeugenaussagen, der Angeklagte habe jemanden gesucht, um Schulden einzutreiben, als fernliegend angesehen und es auch nicht für glaubhaft erachtet, dass der Angeklagte die Maskierung und die Scheinwaffe zur Tatbegehung mitgebracht habe. Soweit die Strafkammer von einer Beuteteilung ausgeht, ist dies nicht tragfähig begründet.

63. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf. Er schließt nicht aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Tatumstände eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten an dem Überfall belegen.

74. Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin:

8Die Versagung einer Strafrahmenverschiebung wegen der vom Beschwerdeführer geleisteten Aufklärungshilfe nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB mit der Begründung, dass er nach Benennung der maskierten Person seinen eigenen Tatbeitrag im Sinne einer Beihilfehandlung als möglichst gering darzustellen versucht hat, erscheint mit Blick auf die getroffenen, über seine Einlassung nicht hinausgehenden Feststellungen nicht bedenkenfrei.

9Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkender Alkoholrausch ist dann nicht vom Angeklagten verschuldet, wenn er aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Rauschmittelkonsum zu widerstehen, einschränkt (vgl. mwN). Angesichts eines jahrelangen ständigen Substanzmittelmissbrauchs mit leichter kognitiver Einengung (UA S. 12) und der attestierten „psychiatrischen Grunderkrankung" (UA S. 15) liegt hier eine die Vorwerfbarkeit des Alkoholkonsums einschränkende Alkoholerkrankung des Angeklagten nicht fern.

Sander                     Schneider                       Dölp

               König                           Bellay

Fundstelle(n):
XAAAE-62960