BGH Beschluss v. - 3 StR 388/13

Sexualstraftäter: Beschränkung des Berufsverbots für einen Lehrer auf den gefährdeten Personenkreis

Gesetze: § 70 Abs 1 StGB, § 267 StPO

Instanzenzug: Az: 5 KLs 3/13

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechzehn Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es ihm verboten, für die Dauer von fünf Jahren den Beruf des Lehrers oder Nachhilfelehrers bei Unterrichtung von Personen unter achtzehn Jahren auszuüben sowie das Gewerbe eines Nachhilfe- und Ausbildungsunternehmens, in dem Personen unter achtzehn Jahren unterrichtet werden, zu betreiben. Schließlich hat es ihn dazu verurteilt, an die Nebenklägerinnen jeweils ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen und festgestellt, dass er den Nebenklägerinnen jeden materiellen und den weiteren immateriellen auf den abgeurteilten Taten beruhenden Schaden zu ersetzen hat, soweit der Ersatzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

2Das auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

31. Der Ausspruch über das Berufsverbot (§ 70 Abs. 1 StGB) bedarf der Änderung. Der Verbotsausspruch ist auf Personen weiblichen Geschlechts unter achtzehn Jahren zu beschränken; für die Annahme, dass von dem Angeklagten die Gefahr sexueller Verfehlungen auch gegenüber Kindern und Jugendlichen männlichen Geschlechts ausgehe, bieten die Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen Anhalt (vgl. , juris Rn. 3; Beschluss vom - 2 StR 13/95, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Umfang, zulässiger 2). Der Senat hat über die entsprechende Abänderung des Berufsverbots in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entschieden.

42. Der Adhäsionsausspruch hat im Ausspruch über das Schmerzensgeld keinen Bestand.

5Nach den Feststellungen missbrauchte der Angeklagte die Adhäsionsklägerin      S.    in elf Fällen und die Adhäsionsklägerin     Sch.    in fünf Fällen während des Nachhilfeunterrichts, indem er sie - teilweise in Anwesenheit einer weiteren Schülerin - unter der Kleidung an Bauch, Rücken, Gesäß und meist auch an der Scheide berührte und hiervon Videoaufnahmen fertigte. Zur Höhe des vom Angeklagten an die Nebenklägerinnen zu leistenden Schmerzensgeldes von jeweils 25.000 € führt die Strafkammer neben dem Umstand, dass die Nebenklägerinnen über einen längeren Zeitraum immer wieder den Übergriffen des Angeklagten ausgesetzt waren, lediglich "die gesteigerte Genugtuungsfunktion, die das zu zahlende Schmerzensgeld gerade im Hinblick auf sexuelle Übergriffe hat", an. Mit dieser Begründung kann die Adhäsionsentscheidung schon deshalb keinen Bestand haben, weil nicht deutlich wird, ob die Kammer dabei, wie regelmäßig erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat (vgl. , NStZ-RR 2010, 344). Da die Zurückverweisung der Sache allein wegen des zivilrechtlichen Teils der Entscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN), sieht der Senat von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab.

6Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).

Becker                          Hubert                            Schäfer

               Gericke                           Spaniol

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAE-60197