BFH Beschluss v. - VI B 111/13

Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes volljähriges Kind; Urteilsberichtigung nach § 107 Abs. 1 FGO

Gesetze: EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 4, FGO § 107 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug: (Kg)

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Senatsbeschluss vom VI B 18/11, BFH/NV 2011, 2062, m.w.N.).

3 Von einer solchen hinreichenden Klärung ist im Streitfall auszugehen. Die von der Beklagten und Beschwerdeführerin (Familienkasse) aufgeworfene Rechtsfrage, ob nach dem Wegfall der Prüfung eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes zum ein Kindergeldanspruch auch für ein verheiratetes volljähriges Kind besteht, dessen verfügbares Nettoeinkommen zusammen mit den Unterhaltsleistungen den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes übersteigt, ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt.

4 Danach ist die Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge —im Gegensatz zu der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage— auch bei verheirateten Kindern ohne Bedeutung. Die Verheiratung eines Kindes kann dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen. Da es seitdem auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr ankommt, ist der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen (gegen Abschn. 31.2.2 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand 2013; , zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

5 2. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

6 Insbesondere hat das Finanzgericht (FG) die Familienkasse nicht verpflichtet, der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) Kindergeld auch für die Zeit nach dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom (hier August 2012) zu gewähren.

7 Zutreffend weist die Familienkasse zwar darauf hin, dass das FG ihr aufgegeben hat, für das Kind X „Kindergeld ab Januar 2012 festzusetzen”. Dies erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass das Gericht die Familienkasse —mangels Klagebefugnis der Klägerin (vgl. , BFH/NV 2013, 1920) zu Unrecht— zur Festsetzung von Kindergeld über Juli 2012 hinaus verurteilt hat. Denn das FG hat sich in der Sache selbst zu einem Kindergeldanspruch über diesen Zeitraum in den Urteilsgründen nicht verhalten. Der in seinem Aussagegehalt nicht eindeutige Urteilsspruch ist daher dahingehend auszulegen, dass die Familienkasse unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom verpflichtet wird, für den am . 1988 geborenen Sohn der Klägerin X Kindergeld ab Januar 2012 bis einschließlich Juli 2012 festzusetzen. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass das FG den Gegenstandswert mit Beschluss vom entsprechend festgesetzt hat.

8 3. Das Urteil des FG ist nach § 107 Abs. 1 FGO von Amts wegen dahin gehend zu berichtigen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 696 Nr. 5
FAAAE-59399