BGH Beschluss v. - VII ZB 46/13

Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzungen einer Befreiung vom Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Gesetze: § 829 Abs 4 S 2 ZPO, § 2 Nr 2 Anl 2 ZVFV, § 3 ZVFV, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Instanzenzug: LG Regensburg Az: 7 T 272/13 Beschlussvorgehend AG Regensburg Az: 1 M 2819/13

Gründe

I.

1Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

2Sie ist Inhaberin einer durch notarielle Urkunde titulierten Forderung gegen den Schuldner.

3Wegen eines Teilbetrags in Höhe von 50.000 € hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht die Pfändung und Überweisung angeblicher Forderungen des Schuldners gegen dessen Arbeitgeber und die U.-Bank beantragt. Hierzu hat sich die Gläubigerin eines Antragsformulars bedient, welches nicht vollständig mit dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV, BGBl. 2012 I S. 1822, 1827) übereinstimmt.

4Die Darstellung der einzelnen Rahmen, die Schriftgröße, die Dicke der Linien, die Zeilenumbrüche sowie die Zeilenabstände weichen zum Teil von diesem Formular ab. Ferner sind in einigen Bereichen die für die Eintragungen vorgesehenen Textlinien kürzer als in dem genannten Formular. Das Formular ist zudem in schwarz-weiß gehalten und weist nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorgesehenen grünfarbigen Elemente auf.

5Die Gläubigerin hat das Formular darüber hinaus auf Seite 5 in dem Feld "Anspruch D (an Kreditinstitute)" um zusätzliche, über die vorhandenen Freizeilen hinausgehende Eintragungen erweitert, wodurch sich Seitenumbrüche verschoben haben.

6Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.

II.

7Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

81. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei nicht formgerecht eingereicht worden, da er nicht mit dem verbindlichen Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV gestellt worden sei. Die Anerkennungsfähigkeit von Formularimitaten, gleich welcher Qualität, sei weder den Bestimmungen der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung noch deren Umsetzung durch das Bundesministerium der Justiz zu entnehmen. Nur ganz geringfügige, lediglich durch unterschiedliche Drucksoft- und -hardware bedingte Abweichungen des Erscheinungsbilds individuell gefertigter Formularausdrucke vom Erscheinungsbild des amtlichen Formulars (wie einseitiger Druck statt Duplexdruck, Schwarz-Weiß-Druck statt Farbdruck, programm- und/oder gerätespezifische Druckbildeigenschaften) hielten sich noch im Rahmen der obligatorischen Nutzung des Originalformulars. Durch solche rein drucktechnisch begründeten Unterschiede werde die Authentizität des Formulars nicht berührt. Die Nutzung einer Formularnachahmung komme hingegen nicht in Betracht.

92. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

10Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden.

11a) Der Antrag ist nicht deshalb formunwirksam, weil die Gläubigerin auf Seite 5 des Formulars unter "Anspruch D (an Kreditinstitute)" zusätzliche Eintragungen vorgenommen hat, wodurch sich die Zeilen- und Seitenumbrüche sowie die Gesamtseitenzahl gegenüber dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV verändert haben.

12Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Am ist die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in Kraft getreten (BGBl. I 2012 S. 1822). Nach deren § 2 Nr. 2, § 3 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seit dem verbindlich das in Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vorgegebene Antragsformular zu nutzen. Für den bis zum keinem Formzwang unterliegenden Pfändungsantrag gelten seitdem strenge Formanforderungen.

13Wie der Senat mit Beschluss vom - VII ZB 39/13 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formularzwang regelnden Normen verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In den Bereichen, in denen das Formular aus diesen Gründen den Fall des Gläubigers nicht zutreffend erfasst, ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular zusätzliche Eintragungen vornimmt, selbst wenn das Formular an dieser Stelle keine oder eine für die Eintragung zu geringe Anzahl an Freizeilen aufweist. Die Gläubigerin war daher berechtigt, das Formular auf Seite 5 unter "Anspruch D (an Kreditinstitute)" über die bereits vorgegebene Aufzählung hinaus um weitere Ansprüche, die das Formular nicht vorsieht, zu ergänzen, auch wenn sich hierdurch die Seitenumbrüche verändert haben.

14b) Der Antrag ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular bezüglich des Layouts von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht.

15Die den Formularzwang regelnden Normen sind nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten (, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

16Weicht - wie hier - ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in der Liniendicke und -länge, in den Zeilenumbrüchen und -abständen oder in sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht beeinträchtigt. Der Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor.

17Unerheblich ist schließlich, dass das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestaltung der Formulare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern (vgl. , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

III.

18Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorliegen. Die Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

Kniffka                       Safari Chabestari                             Eick

                Kartzke                                    Graßnack

Fundstelle(n):
MAAAE-59323