BGH Beschluss v. - VII ZB 42/13

Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzungen einer Befreiung vom Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Gesetze: § 829 Abs 4 S 2 ZPO, § 2 Nr 2 Anl 2 ZVFV, § 3 ZVFV, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Instanzenzug: LG Regensburg Az: 7 T 229/13 Beschlussvorgehend AG Regensburg Az: 1 M 2479/13

Gründe

I.

1Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

2Sie ist Inhaberin einer gegen die Schuldnerin durch Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung in Höhe von 42,90 € nebst Zinsen und Kosten in Höhe von 70,80 €.

3Wegen dieser Ansprüche und bereits entstandener Vollstreckungskosten in Höhe von 250,99 € hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Pfändung und Überweisung angeblicher Forderungen der Schuldnerin gegen die R.-Bank aus Girovertrag beantragt. Hierzu hat sich die Gläubigerin eines in der Rechtsanwaltssoftware RA-Micro bereitgestellten Antragsformulars bedient, welches nicht vollständig mit dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV, BGBl. 2012 I S. 1822, 1827) übereinstimmt.

4Auf sämtlichen Seiten des Antragsformulars fehlen zum Teil die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorgegebenen Textlinien. Zudem weichen in einigen Bereichen die Schriftgröße, die Abmessungen der auf den einzelnen Seiten vorgegebenen Rahmen sowie der einzelnen Zeilen, die Größe der Ankreuzkästchen sowie die Zeilenabstände und Zeilenumbrüche von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV ab. Das Formular ist zudem in schwarz-weiß gehalten und weist nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorgesehenen grünfarbigen Elemente auf.

5Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.

II.

6Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

71. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei nicht formgerecht eingereicht worden, da er nicht mit dem verbindlichen Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV gestellt worden sei. Die Anerkennungsfähigkeit von Formularimitaten, gleich welcher Qualität, sei weder den Bestimmungen der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung noch deren Umsetzung durch das Bundesministerium der Justiz zu entnehmen. Nur ganz geringfügige, lediglich durch unterschiedliche Drucksoft- und -hardware bedingte Abweichungen des Erscheinungsbilds individuell gefertigter Formularausdrucke vom Erscheinungsbild des amtlichen Formulars (wie einseitiger Druck statt Duplexdruck, Schwarz-Weiß-Druck statt Farbdruck, programm- und/oder gerätespezifische Druckbildeigenschaften) hielten sich noch im Rahmen der obligatorischen Nutzung des Originalformulars. Durch solche rein drucktechnisch begründete Unterschiede werde die Authentizität des Formulars nicht berührt. Die Nutzung einer Formularnachahmung komme hingegen nicht in Betracht.

82. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

9Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden.

10Der Antrag ist nicht deshalb formunwirksam, weil sich die Gläubigerin eines Antragsformulars bedient hat, das bezüglich des Layouts von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht.

11Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Am ist die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in Kraft getreten (BGBl. I 2012, 1822). Nach deren § 2 Nr. 2, § 3 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seit dem verbindlich das in Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vorgegebene Antragsformular zu nutzen. Für den bis zum keinem Formzwang unterliegenden Pfändungsantrag gelten seitdem strenge Formanforderungen.

12Wie der Senat mit Beschluss vom - VII ZB 39/13 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formularzwang regelnden Normen nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten.

13Weicht - wie hier - ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in der Liniendicke und -länge, in den Zeilenumbrüchen und -abständen oder in sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht beeinträchtigt. Der Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor.

14Unerheblich ist auch, dass das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestaltung der Formulare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern (vgl. , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

III.

15Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorliegen. Die Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

Kniffka                       Safari Chabestari                         Eick

                Kartzke                                   Jurgeleit

Fundstelle(n):
SAAAE-59321