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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1006/10

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

Betriebsstätte des Entleihers ist nicht regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers

Leitsatz

1. Die Betriebsstätte des Entleihers, an der ein Leiharbeitnehmer zum Einsatz kommt, ist auch dann nicht die regelmäßige Arbeitsstätte des Leiharbeitnehmers, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher auf die Dauer des Einsatzes bei dem konkreten Entleiher befristet ist.

2. Verpflegungsmehraufwendungen sind nicht als Werbungskosten absetzbar – auch wenn der Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit nicht beim Entleiher liegt – wenn der Leiharbeitnehmer dort bereits länger als drei Monate tätig ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
StBW 2014 S. 327 Nr. 9
KAAAE-56911

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Sächsisches FG, Urteil v. 22.01.2014 - 8 K 1006/10

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