BGH Beschluss v. - V ZB 216/12

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Der Betroffene wurde am unter Anordnung einer Einreisesperre aus dem Bundesgebiet abgeschoben und am in Hamburg ohne gültige Einreisedokumente festgenommen. Gegen ihn wurde vom 24. bis zum Sicherungshaft angeordnet.

2 Soweit hier von Interesse, hat die beteiligte Behörde mit Schreiben vom die Verlängerung der Sicherungshaft um vier Wochen beantragt. Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht die Sicherungshaft bis längstens zum verlängert. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Dauer der verlängerten Sicherungshaft bis längstens zum verkürzt, ohne den Betroffenen erneut anzuhören. Durch Beschluss vom hat der Senat den Vollzug der Haft ausgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde strebt der Betroffene die Feststellung an, durch die Verlängerung der Haft seitens des Amtsgerichts und die teilweise Aufrechterhaltung dieser Anordnung seitens des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

II.

3 Das Beschwerdegericht meint, die Anordnung der Sicherungshaft sei rechtmäßig. Es liege ein zulässiger Haftantrag vor. Die beteiligte Behörde habe zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer in dem Beschwerdeverfahren ergänzend vorgetragen. Die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 AufenthG seien erfüllt. Eine erneute Anhörung des Betroffenen sei nicht durchgeführt worden, da dies aus Sicht der Kammer nicht erforderlich gewesen sei und "vom Betroffenen offensichtlich nicht gewünscht werde".

III.

4 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die mit dem gestellten Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte (siehe nur Senat, Beschlüsse vom - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8 und vom - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440) Rechtsbeschwerde ist begründet.

5 1. Das Amtsgericht hätte die Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht anordnen dürfen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.

6 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschluss vom - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225, 226 Rn. 6).

7 b) In dem Haftantrag müssen nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG unter anderem die zweifelsfreie Ausreisepflicht des Betroffenen, die Abschiebungsvoraussetzungen, die Erforderlichkeit der Haft, die Durchführbarkeit der Abschiebung und die notwendige Haftdauer dargelegt werden. Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (Senat, Beschluss vom - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 f. Rn. 9). Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (Senat, Beschluss vom - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 13). Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (Senat, Beschluss vom - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225, 226 Rn. 9). Diese Anforderungen an die Darlegung sind auch dann zu beachten, wenn - wie hier - eine Haftdauer von weniger als drei Monaten beantragt wird (Senat, Beschluss vom - V ZB 265/10, FGPrax 2011, 201 Rn. 9).

8 c) Den vorstehenden Anforderungen genügt der Haftantrag vom nicht. Die Begründung der beteiligten Behörde, die Beschaffung des notwendigen Passersatzpapiers könne erfahrungsgemäß innerhalb einiger Wochen erfolgen, da ein Identitätsdokument für den Betroffenen vorliege und er schon einmal in die Türkei abgeschoben worden sei, ist ebenso wenig ausreichend wie die pauschale Angabe, die Sicherungshaft von vier Wochen sei zur Sicherung und Durchführung der Abschiebung erforderlich.

9 d) Der Begründungsmangel ist im Verfahren vor dem Amtsgericht auch nicht, was für die Zukunft möglich ist (Senat, Beschluss vom - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317, 318 Rn. 15), geheilt worden. Die beteiligte Behörde hat nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts erst in dem Beschwerdeverfahren zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer ergänzend vorgetragen.

10 2. Das Beschwerdegericht durfte die Verlängerung der Haft nicht aufrechterhalten. Im Zeitpunkt seiner Entscheidung war der Begründungsmangel nicht geheilt worden.

11 a) Zwar hat die beteiligte Behörde im Beschwerdeverfahren den fehlenden Vortrag nachgeholt. Zur Heilung führt die Nachholung von Vortrag aber nur, wenn der Betroffene dazu auch persönlich angehört wird (Senat, Beschluss vom - V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 f. Rn. 8). Das ist nicht geschehen.

12 b) Von der persönlichen Anhörung durfte das Beschwerdegericht auch nicht deshalb absehen, weil diese von dem Betroffenen "offensichtlich nicht gewünscht werde". Anders als das Beschwerdegericht offenbar meint, hat der Betroffene auf eine erneute persönliche Anhörung nicht verzichtet. Der Betroffene hat in dem Beschwerdeverfahren nur erklärt, es werde kein weiterer Vortrag erfolgen, und um eine baldige Entscheidung gebeten. Darin liegt kein Verzicht auf eine persönliche Anhörung. Im Übrigen könnte der Betroffene weder nach den besonderen Vorschriften in § 420 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 FamFG noch nach den allgemeinen Vorschriften in § 34 Abs. 2 und 3 FamFG auf die Anhörung wirksam verzichten, wenn sie - wie hier infolge der Unzulässigkeit des Haftantrags - nach §§ 68, 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG gesetzlich vorgeschrieben ist (, FamRZ 2010, 1650 Rn. 7 f.; Senat, Beschluss vom - V ZB 127/12 Rn. 9, z. Veröff. best.).

IV.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Fundstelle(n):
DAAAE-51770