BGH Beschluss v. - V ZR 152/13

Instanzenzug:

Gründe

1 1. Dem Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei ihre Bemühungen dem Gericht näher darlegt und nachweist; erforderlich ist dabei die Vorlage der Absage von mehr als vier der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte (vgl. , NJW-RR 2004, 864). Bereits hieran fehlt es.

2 Darüber hinaus ist die Rechtsverfolgung aussichtslos, weil die mehrfach verlängerte - Nichtzulassungsbeschwerdebegründungsfrist am abgelaufen ist. Eine von dem Notanwalt zu beantragende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da die Fristversäumung nicht unverschuldet war, sondern auf der Niederlegung des Mandats des bisherigen Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) sowie darauf beruhte, dass der Kläger erst mit einem am Tag des Ablaufs der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz die Beiordnung eines Notanwalts beantragt hat. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Übernahme des Mandats für einen beigeordneten Rechtsanwalt wegen des bevorstehenden Ablaufs der Begründungsfrist unzumutbar gewesen.

3 Eine Verlängerung der Frist hätte er nach § 544 Abs. 2 Satz 2, § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO nicht erreichen können, da diese bereits um insgesamt drei Monate verlängert worden war und die Gegenseite, wie sich aus den von dem Kläger eingereichten Unterlagen ergibt, einer weiteren Verlängerung nicht zustimmte.

4 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 ZPO).

Fundstelle(n):
XAAAE-50667