OFD Nordrhein-Westfalen - akt. Kurzinfo ESt 5/2013

Erhöhung des Höchstbetrages für Unterhaltsleistungen um Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG)

Bezug:

Der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG erhöht sich um die für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn für diese kein Sonderausgabenabzug möglich ist (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG).

Die Frage, ob die begünstigten Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeiträge auch ohne weiteren Nachweis bei der Erhöhung des Höchstbetrages nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG berücksichtigt werden können, ist zwischenzeitlich durch R 33a. 1 Abs. 5 EStR 2012 abschließend geklärt worden. Danach ist es nicht notwendig, dass die Beiträge tatsächlich von dem Unterhaltsverpflichteten gezahlt oder erstattet wurden. Für diese Erhöhung des Höchstbetrags genügt es, wenn der Unterhaltsverpflichtete seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt. Die Gewährung von Sachunterhalt (z. B. Unterkunft und Verpflegung) ist ausreichend.

Dementsprechend ist auch das Beispiel zu H 33a. 1 EStH 2012, „Einkünfte und Bezüge”, gebildet worden. In dem Beispiel unterstützt ein Stpfl. seinen Sohn. Aus dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass der Unterstützende die Versicherungsbeiträge konkret übernommen hat. In der Lösung zu diesem Beispiel wird der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG um die Krankenversicherungsbeiträge (abzüglich 4 %) und die Pflegeversicherungsbeiträge erhöht.

Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge über die vorgesehene Berücksichtigung der Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge in § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG hinaus, derzeit nicht berücksichtigt werden. Daher sind ab dem VZ 2010 weder bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person noch im Rahmen der Höchstbeträge nach § 33a Abs. 1 S. 1 und 2 EStG unabhängig vom z. B. Alter oder Verwandtschaftsverhältnis der unterstützten Person die übrigen Sozialversicherungsbeiträge (u. a. Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der nicht anzusetzende Teil der Krankenversicherung zur Finanzierung des Krankengeldes) zu berücksichtigen. Ab dem VZ 2010 entfällt der zuvor in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG enthaltene Verweis auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (vgl. a. , Rz. 13).

Das FG Baden-Württemberg hat die Verwaltungsauffassung bestätigt (, Revision: VI R 45/13). Das FG Sachsen hat sich dagegen für die Kürzung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person um die Sozialversicherungsbeiträge ausgesprochen (, Revision: VI R 66/13).

Einspruchsverfahren, die die Kürzung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person um die übrigen Sozialversicherungsbeiträge zum Gegenstand haben, ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.

OFD Nordrhein-Westfalen v. - akt. Kurzinfo ESt 5/2013

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
FAAAE-50326