BGH Beschluss v. - 2 StR 369/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in neun Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, und wegen Diebstahls in neun Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt untergebracht wird, aber vor der Unterbringung zehn Monate und zwei Wochen der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Schließlich hat es ein Grundurteil über den Adhäsionsantrag einer Geschädigten gefällt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 Das Landgericht hat es versäumt, für die unter Ziffer II.13 der Urteilsgründe festgestellte Tat vom 29. September 2012 eine Einzelstrafe festzusetzen. Der Senat sieht sich daran gehindert, die Strafzumessungsentscheidung nach dem Antrag des Generalbundesanwalts selbst vorzunehmen. Deshalb hebt er das Urteil insoweit auf.

3 Die Aufhebung erfasst auch den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und deren Vorwegvollzug vor der Maßregel. Die Dauer des Vorwegvollzugs ist zudem nicht nachvollziehbar begründet worden. Die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft bleibt im Erkenntnisverfahren außer Ansatz, weil diese im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. ).

Fundstelle(n):
DAAAE-48326